.Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen, ist bei
Meinungs-Verschiedenheit die Angelegenheit der Ober-Ersatz-Kommission zur Ent—
scheidung vorzulegen.
Für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Civil-Vorsitzen-
den maßgebend.
R. M. G. 830,5.
8 64.
Entscheidungen der Ersatz-Kommission.
Die Entscheidungen der Ersatz-Kommission erfolgen nach den im vierten Abschnitt
enthaltenen Grundsätzen.
Soll auf Grund der Musterung eine endgültige Entscheidung über einen Militär-
pflichtigen durch die Ober-Ersatz-Kommission herbeigeführt werden, so müssen alle
Verhältnisse, welche darauf von Einfluß sein können, völlig klargelegt werden.
Versuche Militärpflichtiger zur Täuschung unterliegen der Strafbestimmung des § 143
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich.
Die Einleitung der gerichtlichen Untersuchung herbeizuführen, ist Sache des
Civil-Vorsitzenden.
mIst über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit eines Militärpflichtigen im Musterungs-
termin kein sicheres Urtheil zu gewinnen, so wird derselbe, sofern er nicht weiter
zurückgestellt wird, der Ober-Ersatz-Kommission zur Entscheidung über etwaige ver-
suchsweise Einstellung vorgestellt.
Bei Meinungs-Verschiedenheit der beiden Vorsitzenden ist der Militärpflichtige
jedenfalls der Ober-Ersatz-Kommission vorzustellen.
Die seitens der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen vorgelegten Urkunden
(§ 62, 7) müssen obrigkeitlich beglaubigt sein.
Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte
Zeugen hierfür zu stellen.
Sind Entscheidungen über Personen des Beurlaubtenstandes (8 63, 5, c) zu fällen,
so liegt deren Beorderung dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur ob.
8 66.
Rangirung und Loosung.
.Zur Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen auszuheben sind,
werden dieselben nach der Musterung und Loosung rangirt.
Die Militärpflichtigen werden in folgender Weise rangirt:
a) Vorweg Einzustellende,