Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Dieselbe soll 300 an einem Tage nicht übersteigen. 
Die in den Vorstellungslisten A., B. und C., a., b. und d. enthaltenen Militär- 
pflichtigen werden der Ober-Ersatz-Kommission nur auf besonderer Anordnung 
derselben persönlich vorgestellt. 
Hingegen gelangen die in der Vorstellungsliste C. unter c. aufgeführten Militär- 
pflichtigen stets zur Vorstellung. 
.Was die Reisezeit anbelangt, so bleibt zu beachten: 
a) daß jeder Ersatz-Kommission von Beendigung des Musterungs-Geschäfts bis 
zum Eintreffen der Ober-Ersatz-Kommission genügende Zeit zur Vorbereitung 
der Aushebung bleiben muß, 
b) daß die Aushebung vor der Rekruten-Einstellung beendet ist, 
0) daß die Infanterie-Brigade-Kommandeure den Truppenübungen beiwohnen 
können. 
An Sonn= und Festtagen und an Tagen von Reichs= und Landtags-Wahlen 
sind Aushebungstermine nicht anzuberaumen. 
Sind seitens der Civil-Vorsitzenden Bedenken gegen den Reiseplan nicht zu erheben, 
so wird derselbe als feststehend den Ersatz-Behörden dritter Instanz mitgetheilt. 
Werden Bedenken erhoben, so ist denselben, sofern sie als gerechtfertigt anerkannt, 
Rechnung zu tragen oder es ist die Entscheidung der zuständigen Ersatz-Behörden 
dritter Instanz herbeizuführen. 
Der Reiseplan der Ober-Ersatz-Kommission wird den Ersatz-Kommissionen mitgetheilt. 
Dieser Mittheilung sind etwaige Festsetzungen betreffs der endgültigen Brigade- 
Ersatz-Vertheilung anzuschließen (§ 54). 
Die Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommissionen machen den Reiseplan amtlich 
bekannt und sorgen für die Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten (§ 59, 7). 
869. 
Berufung des Aushebungs-Personals. 
Das Aushebungs-Personal besteht militärischerseits aus dem Infanterie-Brigade— 
Kommandeur mit dem Brigade-Adjutanten, dem zuständigen Landwehr-Bezirks— 
Kommandeur, einem oberen Militärarzt und dem erforderlichen Unterpersonal. 
Die Zutheilung des oberen Militärarztes wird durch den kommandirenden 
General nach erfolgter Mittheilung des Reiseplaus (§ 68, 5) veranlaßt. Derselbe 
bestimmt gleichzeitig auf Grund des thatsächlichen Bedürfnisses die Stärke des heran- 
zuziehenden militärischen Unterpersonals. 
Von Seiten des Civils gehört zum Aushebungs-Personal der Civil-Vorsitzende und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.