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das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatz-Kommission, der Civil-Vorsitzende der zu—
ständigen Ersatz-Kommission und das nöthige Schreiber- und Aufsichtspersonal.
Die Heranziehung der im § 60, 3 bezeichneten Personen erfolgt nach Maßgabe
des Bedürfnisses durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission.
Die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung des bürgerlichen Mitgliedes der
Ober-Ersatz-Kommission ist Sache des Civil-Vorsitzenden der Ober-Ersatz-Kommission.
Für jeden Infanterie-Brigade-Bezirk, beziehungsweise für sämmtliche in dem-
selben liegenden Gebietstheile eines Bundesstaates fungirt in der Regel nur ein
bürgerliches Mitglied.
870.
Geschäftsordnung der Ober-Ersatz-Kommission.
1. Den Vorsitz führen die beiden ständigen Mitglieder gemeinschaftlich.
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Der Militär-Vorsitzende entscheidet über die Tauglichkeit der Militärpflichtigen und
die Vertheilung der ausgehobenen Rekruten auf die verschiedenen Waffengattungen
und Truppentheile.
Um diesen Pflichten genügen zu können, darf er den Brigade-Adjutanten mit
der Führung der Vorstellungslisten im Aushebungstermin beauftragen.
Auff den Civil-Vorsitzenden und das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatz-Kommission
finden die Bestimmungen des § 63, 3 und 5 sinngemäße Anwendung.
Die im Namen der Ober-Ersatz-Kommission zu führende Korrespondenz hat der
Militär-Vorsitzende im Einverständniß und unter Mitzeichnung des Civil-Vorsitzen-
den zu besorgen.
Die Mitglieder der Ober-Ersatz-Kommission haben gleiches Stimmrecht, ihre Beschlüsse
werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen, ist bei
Meinungs-Verschiedenheit die Angelegenheit der Ersatz-Behörde dritter Instanz zur
Entscheidung vorzutragen.
Für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Militär-Vor-
sitzenden maßgebend.
R. M. G. 8§ 30, 5.
Die Listen und Verhandlungen werden nur von den ständigen Mitgliedern
unterzeichnet.
Im Aushebungstermin getroffene endgültige Entscheidungen der Ober-Ersatz= Kom-
mission über Militärpflichtige dürfen nur mit Genehmigung der Ersatz-Behörde dritter
Instanz nachträglich geändert werden.
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