Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatz-Kommission, der Civil-Vorsitzende der zu— 
ständigen Ersatz-Kommission und das nöthige Schreiber- und Aufsichtspersonal. 
Die Heranziehung der im § 60, 3 bezeichneten Personen erfolgt nach Maßgabe 
des Bedürfnisses durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission. 
Die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung des bürgerlichen Mitgliedes der 
Ober-Ersatz-Kommission ist Sache des Civil-Vorsitzenden der Ober-Ersatz-Kommission. 
Für jeden Infanterie-Brigade-Bezirk, beziehungsweise für sämmtliche in dem- 
selben liegenden Gebietstheile eines Bundesstaates fungirt in der Regel nur ein 
bürgerliches Mitglied. 
870. 
Geschäftsordnung der Ober-Ersatz-Kommission. 
1. Den Vorsitz führen die beiden ständigen Mitglieder gemeinschaftlich. 
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Der Militär-Vorsitzende entscheidet über die Tauglichkeit der Militärpflichtigen und 
die Vertheilung der ausgehobenen Rekruten auf die verschiedenen Waffengattungen 
und Truppentheile. 
Um diesen Pflichten genügen zu können, darf er den Brigade-Adjutanten mit 
der Führung der Vorstellungslisten im Aushebungstermin beauftragen. 
Auff den Civil-Vorsitzenden und das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatz-Kommission 
finden die Bestimmungen des § 63, 3 und 5 sinngemäße Anwendung. 
Die im Namen der Ober-Ersatz-Kommission zu führende Korrespondenz hat der 
Militär-Vorsitzende im Einverständniß und unter Mitzeichnung des Civil-Vorsitzen- 
den zu besorgen. 
Die Mitglieder der Ober-Ersatz-Kommission haben gleiches Stimmrecht, ihre Beschlüsse 
werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. 
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen, ist bei 
Meinungs-Verschiedenheit die Angelegenheit der Ersatz-Behörde dritter Instanz zur 
Entscheidung vorzutragen. 
Für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Militär-Vor- 
sitzenden maßgebend. 
R. M. G. 8§ 30, 5. 
Die Listen und Verhandlungen werden nur von den ständigen Mitgliedern 
unterzeichnet. 
Im Aushebungstermin getroffene endgültige Entscheidungen der Ober-Ersatz= Kom- 
mission über Militärpflichtige dürfen nur mit Genehmigung der Ersatz-Behörde dritter 
Instanz nachträglich geändert werden. 
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