7.
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Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommission steht nur den Militärpflichtigen
oder ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen (§ 30, 2) eine Berufung an
die höheren Instanzen zu.
Im Uebrigen siehe § 34, 2.
Die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatz-Kommission haben die Pflicht, in einzelnen
Aushebungsorten eine Revision der alphabetischen und Restantenlisten der Ersatz-
Kommission vorzunehmen.
8 71.
Gestellung zur Aushebung.
Die Beorderung der Militärpflichtigen nach dem Aushebungsort ist Sache des Civil—
Vorsitzenden der Ersatz-Kommission.
Es werden nur die in den Vorstellungslisten C. c., D. und E. enthaltenen Militär—
pflichtigen — unter Beachtung der laut der Veränderungs-Nachweise eingetretenen
Aenderungen — zur persönlichen Vorstellung beordert, sofern nicht die Ober-Ersatz-
Kommission besondere Anordnung erlassen hat (§ 68, 3).
Außerdem siehe § 64, 4.
Von den in der Vorstellungsliste F. Enthaltenen werden nur diejenigen beordert,
welche an der Musterung theilgenommen haben.
Außerdem beordert der Civil-Vorsitzende die in Beilage 3. (§ 49, 6) aufgeführten
Freiwilligen.
Dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur liegt nur die Beorderung der etwa vor-
zustellenden Mannschaften des Beurlaubtenstandes (§ 49, 6) ob.
Im Uebrigen ist jeder in den Grundlisten des Aushebungs-Bezirks enthaltene Mi-
litärpflichtige berechtigt, im Aushebungstermin zu erscheinen und der Ober-Ersatz-
Kommission etwaige Anliegen vorzutragen.
. Ueber Militärpflichtige, welche sich im Aushebungstermin vorstellen, ohne in den
Grundlisten des Aushebungs-Bezirks enthalten zu sein, ist nur dann eine endgültige
Entscheidung zu fällen, wenn ihre Identität feststeht und die vorgelegten Papiere eine
Entscheidung mit Sicherheit zulassen.
Ueber jede derartige Entscheidung ist durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-
Kommission, in deren Bezirk sich ein solcher Militärpflichtiger zur Aushebung gestellt
hat, dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission, in deren Bezirk der in Rede
stehende Militärpflichtige gestellungspflichtig ist, sofort Mittheilung zu machen.
Kann eine endgültige Entscheidung nicht getroffen werden, so wird ein solcher
Militärpflichtiger vorläufig zurückgestellt.