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desjenigen Armee-Korps, in welchem der Reklamirte seiner aktiven Dienstpflicht
genügt, — bei Marine-Mannschaften der Chef der Kaiserlichen Admiralität — in
Gemeinschaft mit der in der dritten Instanz fungirenden Civilbehörde des Heimaths-
bezirkes des Reklamirten.)
Die Entlassung des Reklamirten erfolgt erst zu dem nächsten allgemeinen Entlas-
sungstermin, sofern nicht ein ungewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Ent-
lassung nothwendig macht.
R. M. G. 8 53.
In besonderen Ausnahmefällen kann eine vorzeitige Entlassung zur Verfügung (Dis-
position) der Ersatz-Behörden in der Ministerial-Instanz genehmigt werden.
.Ueber die Entlassung von Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst
befinden, siehe § 100, 3.
Dreizehnter #bschnitt.
Freiwilliger Eintritt zum drei= oder vierjährigen aktiven Dienst.
l 83.
Meldeschein.
.Wer vor Beginn des militärpflichtigen Alters freiwillig zu drei= oder vierjährigem
aktivem Dienst (§ 12, 1) in das stehende Heer eintreten will (§ 22), hat die
Erlaubniß zur Meldung bei einem Truppentheil bei dem Civil-Vorsitzenden der
Ersatz-Kommission seines Aufenthaltsortes nachzusuchen.
Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission giebt seine Erlaubniß durch Ertheilung
eines Meldescheins nach Schema 14. .
: · -- : »- . wo 72
Die Ertheilung des Meldescheins ist abhängig zu machen: 2
a) von der Einwilligung des Vaters oder des Vormundes,
b) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich
Meldende durch Civilverhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat.
Die ertheilten Meldescheine haben nur bis zum nächsten 1. April Gültigkeit.
4. Wer bis zum 31. März seines ersten Militärpflichtjahres keinen Meldeschein nach-
gesucht oder erhalten hat, darf sich nur im Musterungstermin zum freiwilligen Dienst-
eintritt melden (§ 62, 8).
*) In Sachsen entscheidet die Ober-Rekrutirungs-Behörde, in Württemberg der Ober-Rekrutirungsrath.