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VII. Abrundung der Gebührnißbeträge.
Bei Berechnung der Marschgebührnisse (vergl. Punkt II,2) ist die Abrundung des
Löhnungsrestes (vergl. Anmerkung zu 8 35 des Reglements — Anlage A — und
Punkt II, 2) nach oben auf volle Pfennige nicht zulässig.
Der Löhnungsrest tritt vielmehr mit den Sätzen von bez. 127, 271 und 577 Pfennige
der Vergütung für die volle Tageskost hinzu und es ist sodann erst das für den ganzen
Marsch ermittelte Gebührniß eines jeden einzelnen Empfängers in der Schlußsumme
auf volle Pfennige abzurunden.
In gleicher Weise erfolgt die Abrundung sich ergebender Bruchtheilpfennige bei
Berechnung des Meilengeldes (vergl. Punkt II, 19.
VIII. Liquidirung der gezahlten Gebührnisse.
Die Ortsbehörden tragen die geleisteten Zahlungen in eine nach Schema B an-
zufertigende Nachweisung ein, in welcher die Empfänger zu quittiren haben.
Der leichteren Kontrole wegen sind über die an Heerespflichtige, welche dem
12. (Königlich Sächsischen) Armee-Corps nicht angehören, gezahlten Marsch= rc. Gelder
besondere Nachweisungen nach demselben Schema anzulegen.
Die Nachweisungen sind von den Ortsbehörden dahin zu bescheinigen, daß die an-
gegebene Hauptsumme an die genannten Leute wirklich gezahlt ist und daß dieselben
durch Namensunterschrift, bez. wenn sie des Schreibens unkundig sind, durch Unter-
kreuzung eigenhändig quittirt haben.
Diese Nachweisungen sind:
a) von den Stadträthen zu Dresden, Leipzig und Chemnitz an die Kreishauptmann-
schaft,
b) von den übrigen Ortsbehörden an die Bezirks-Amtshauptmannschaft, bez. die
Verwaltungs-Commission zu Glauchau
einzusenden.
Die Kreis= und Amtshauptmannschaften haben hierauf die Nachweisungen nach
den angegebenen Entfernungen, den Sätzen und in den Aufrechnungen zu prüfen, nach
dem Ergebnisse dieser Prüfung zur Zahlung zu attestiren und sodann an die betreffenden
Ortsbehörden zurückzugeben.
Von Letzteren werden sie hierauf den Bezirkssteuer-Einnahmen ausgehändigt und
der Betrag derselben auf die abzuführenden Staatssteuern als baares Geld in An-
rechnung gebracht.
Die Bezirkssteuer-Einnahmen stellen die Beträge der beregten Nachweisungen der
Finanz-Hauptkasse ebenfalls als baar in Rechnung.