Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben in gleicher 
Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche können nach näherer 
Bestimmung der Landespolizeibehörde auch Gräben mit Seitenaufwurf angesehen 
werden. 
Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit starken, leicht sichtbaren 
Barrièren in angemessener Entfernung von der Mitte des nächsten Bahngeleises zu 
versehen. 
Für den Abstand der geöffneten Barrièrenflügel von den Geleisen sind die Be— 
stimmungen des § 2 zu beachten. 
Zugbarrièren mit einem mechanischen Zuge von mehr als 50 Meter Länge sind 
auf Uebergänge für wenig frequente Straßen zu beschränken und müssen von dem be- 
dienenden Wärter übersehen werden können. 
Die Zugbarrieren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden 
können. Jeder Uebergang mit Zugbarrièren erhält eine Glocke, mit welcher vor dem 
Niederlassen der Sperrbäume zu läuten ist. 
In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen sind Warnungstafeln auf- 
zustellen, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhrwerke, Reiter und 
Viehheerden anhalten müssen, wenn die Barrieren geschlossen sind. 
85. 
Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzelne Lokomotiven 
zu erwarten stehen. 
Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter bei Tage mindestens dreimal 
und bei Dunkelheit, sowie auf Tunnelstrecken, soweit es thunlich ist, vor jedem Zuge 
revidirt werden. Ausnahmen hiervon können für einzelne Bahnlinien mit geringer 
Frequenz von der Aufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts 
zugelassen werden. 
Bei Revision ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen zu achten. 
Die Uebergangsbarrièren sind spätestens drei Minuten vor Ankunft des Zuges zu 
schließen. Ausnahmen werden durch die Aufsichtsbehörde unter Zustimmung der Landes— 
polizeibehörde festgestellt. 
Die Barrièren von Privatwegen, welche nicht besonders bewacht werden, sind unter 
Verschluß zu halten (ckr. 8 58). 
Die Barrièren der Niveau-Uebergänge mit geringem Verkehr können mit Genehm— 
igung der Landespolizeibehörde geschlossen gehalten werden und sind auf Verlangen der 
Passanten zu öffnen. Zu diesem Behufe erhält jede dieser Barrièren, einschließlich der
	        
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