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Sämmtliche Fahrzeuge müssen sich in doppelter, von einander unabhängiger Weise
so mit einander verbinden lassen, daß beim Bruch irgend eines Theiles der angespannten
Kuppelungsvorrichtung die Sicherheitskuppelung in Wirksamkeit tritt.
Ob und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Hauptkuppelungsvorrichtung
zugleich für die Sicherheitskuppelung verwendet werden dürfen, unterliegt der Ge—
nehmigung der Aufsichtsbehörde.
Alle Kuppelungen und Verbindungsvorrichtungen müssen, wenn sie herabhängen,
beim niedrigsten zulässigen Bufferstande noch mindestens 75 Millimeter von der
Schienenoberkante entfernt bleiben.
8 13.
In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Lokomotive so
viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und bedient sein, daß durch die
letzteren bei Neigungen der Bahn
bei Personenzügen, bei Güterzügen,
bis einschließlich 1800 der 8. Theil, der 12. Theil,
« « 1-300« « -10·-
- - 1-200-5,- -8,-
- - 1Aoo - 4. - - 7. -
- - 160 -2 3. - - 5. -
- - 1½0 -2 = 4.
der Räderpaare gebremset werden kann. Gemischte Züge, welche mit der Geschwindigkeit
der Personenzüge fahren, sind hierbei als Personenzüge zu behandeln.
Erstreckt sich die stärkste Neigung zwischen zwei Stationen auf eine Bahnlänge von
weniger als 1000 Meter, so ist für die Berechnung der Bremsenzahl nicht diese, sondern.
die nächst geringere Neigung dieser Strecke maßgebend.
Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen
auf Neigungen bis einschließlich 1: 60 auf den 6. Theil, und
auf Neigungen bis einschließlich 1:40 auf den 5. Theil
der Räderpaare herabgesetzt werden, wenn
1. die Fahrgeschwindigkeit von 18 Kilometer pro Stunde Fahrzeit nicht überschritten
wird,
2. die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt,
3. durch geeignete Kontrol-Apparate die Fahrgeschwindigkeit des Zuges genau fest-
gestellt wird.
Bei Berechnung der Zahl der Bremsen wird hierbei eine unbeladene Achse
gleich einer halben beladenen Achse gerechnet.