Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Kenntniß der Instruktionen für Packmeister, Zugführer, Lokomotivführer und der 
für den Fahrdienst erlassenen Vorschriften, 
6 monatliche Probezeit im Schaffnerdienste. 
VI. Packmeister (Güterschaffner, Gepäckschaffner) 
außer den unter V. bezeichneten Erfordernissen: 
Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines Packmeisters eine 
schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten; 
ferner Kenntniß: 
des Rechnens mit Brüchen einschließlich der Dezimalbrüche, 
der auf den Dienst des Packmeisters bezüglichen Bestimmungen der Instruktionen 
für die Billet-, Gepäck= und Güterexpeditionen, sowie für etwaige Lademeister, 
des Bahnpolizei= und des Betriebs-Reglements, soweit dieselben den Dienstkreis 
eines Packmeisters und eines Zugführers betreffen, 
der Bestimmungen über Beförderung der Dienstkorrespondenz und des Dienstguts, 
insbesondere auch der dienstlichen Geld= und Werthsendungen, 
der Vorschriften über die Benutzung der Wagen und deren Zugehör, sowie der 
Eigenthumsmerkmale der Wagen, 
der Bestimmungen des Regulativs über die zollamtliche Behandlung des Güter- 
und Effektentransports auf den Eisenbahnen, soweit diese Festsetzungen die Be- 
schaffenheit der Transportmittel, den amtlichen Verschluß und die Behandlung 
der Begleitpapiere betreffen, 
der in den direkten Verkehren der betreffenden Bahn in Bezug auf den Pack- 
meisterdienst erlassenen Vorschriften, 
6 monatliche Probezeit nach erlangter Befähigung zum Schaffner. 
VII. Oberzugmeister und Zugmeister (Zugführer, zugführende Schaffner, 
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Oberschaffner) 
außer den unter V. und VI. bezeichneten Erfordernissen: 
Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines Zugführers in ange— 
messener Form eine schriftliche Anzeige zu erstatten, 
allgemeine Kenntniß der Organisation der betreffenden Eisenbahnverwaltung; 
ferner Kenntniß: 
der Einrichtung der Läutewerke und der Hülfssignalapparate, 
der Vorschriften über Führung der Fahrrapporte, Meilenbücher Kilometer— 
bücher) 2c., 
der Bestimmungen über die telegraphische Ab= und Rückmeldung der Züge und 
über die Handhabung des elektrischen Telegraphen,
	        
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