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Kenntniß der Instruktionen für Packmeister, Zugführer, Lokomotivführer und der
für den Fahrdienst erlassenen Vorschriften,
6 monatliche Probezeit im Schaffnerdienste.
VI. Packmeister (Güterschaffner, Gepäckschaffner)
außer den unter V. bezeichneten Erfordernissen:
Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines Packmeisters eine
schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten;
ferner Kenntniß:
des Rechnens mit Brüchen einschließlich der Dezimalbrüche,
der auf den Dienst des Packmeisters bezüglichen Bestimmungen der Instruktionen
für die Billet-, Gepäck= und Güterexpeditionen, sowie für etwaige Lademeister,
des Bahnpolizei= und des Betriebs-Reglements, soweit dieselben den Dienstkreis
eines Packmeisters und eines Zugführers betreffen,
der Bestimmungen über Beförderung der Dienstkorrespondenz und des Dienstguts,
insbesondere auch der dienstlichen Geld= und Werthsendungen,
der Vorschriften über die Benutzung der Wagen und deren Zugehör, sowie der
Eigenthumsmerkmale der Wagen,
der Bestimmungen des Regulativs über die zollamtliche Behandlung des Güter-
und Effektentransports auf den Eisenbahnen, soweit diese Festsetzungen die Be-
schaffenheit der Transportmittel, den amtlichen Verschluß und die Behandlung
der Begleitpapiere betreffen,
der in den direkten Verkehren der betreffenden Bahn in Bezug auf den Pack-
meisterdienst erlassenen Vorschriften,
6 monatliche Probezeit nach erlangter Befähigung zum Schaffner.
VII. Oberzugmeister und Zugmeister (Zugführer, zugführende Schaffner,
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Oberschaffner)
außer den unter V. und VI. bezeichneten Erfordernissen:
Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines Zugführers in ange—
messener Form eine schriftliche Anzeige zu erstatten,
allgemeine Kenntniß der Organisation der betreffenden Eisenbahnverwaltung;
ferner Kenntniß:
der Einrichtung der Läutewerke und der Hülfssignalapparate,
der Vorschriften über Führung der Fahrrapporte, Meilenbücher Kilometer—
bücher) 2c.,
der Bestimmungen über die telegraphische Ab= und Rückmeldung der Züge und
über die Handhabung des elektrischen Telegraphen,