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VIII.
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Uebung im Telegraphiren,
der Instruktionen für Stationsvorsteher, Lokomotivführer und Heizer,
6 monatliche Probezeit nach dargelegter Befähigung zum Packmeister.
Oberbahnwärter, Bahnwärter (Brücken-, Schlag-, Signal-, Streckenwärter)
und Hülfsbahnwärter (Beiwärter):
körperliche Rüstigkeit, namentlich normales Hör= und Sehvermögen,
Kenntniß des Rechnens mit den 4 Spezies in benannten Zahlen,
eine Probezeit, und zwar:
a) entweder durch viermonatliche Beschäftigung bei der Unterhaltung und Er-
neuerung des Oberbaues und zweimonatliche im Bahnbewachungs= und
Signaldienst einer im Betriebe befindlichen Bahn,
b) oder neunmonatliche Beschäftigung beim Eisenbahn-Neubau, sofern der
Dienstanfänger hierbei mit sämmtlichen zur Herstellung des Oberbaues
und der Weichen erforderlichen Arbeiten sich vertraut gemacht hat, auch
während dieser Zeit etwa zwei Monate bei dem für Arbeitszüge ein-
gerichteten Bahnbewachungs= und Signaldienst thätig gewesen ist,
Kenntniß
a) aller bei der Bahnunterhaltung und insbesondere beim Verlegen und bei
der Unterhaltung des Oberbaues vorkommenden Arbeiten, sowie der
dazu erforderlichen Materialien, Werkzeuge und Geräthe nach Beschaffen-
heit und Verwendung,
b) der verschiedenen bei der betreffenden Bahn vorkommenden Arten der
Barrieren und deren Bedienung, sowie der für das Passiren der Wege-
übergänge bestehenden Vorschriften,
c) der Vorschriften über Benutzung der verschiedenen Arten von Arbeitswagen
(Draisinen, Bahnmeisterwagen 2c.) auf den Geleisen,
d) des Zweckes und der Bedienung der optischen Telegraphen und der Hand-
habung der elektro-magnetischen Läutewerke, sowie sämmtlicher Bahn-
ausrüstungsgegenstände und der Bestimmungen über Beaufsichtigung und
Unterhaltung der Telegraphenleitung,
e) des Bahnpolizei-Reglements, soweit es den Dienstkreis eines Bahnwärters
betrifft, und der Signalordnung nebst den für die betreffende Bahn er-
lassenen Ausführungs-Instruktionen, insbesondere auch der Anweisung
zur Hülfeleistung bei Lebensgefahr und plötzlichen Unfällen und der
Bestimmungen über gefundene Sachen,
I) der Instruktion für Weichensteller und Bahnwärter,