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Anzahl, so ist er verpflichtet, hiervon vorherige Anmeldung behufs Aenderung, be—
ziehungsweise Ergänzung des eingelösten oder Ertheilung eines anderen Gewerbescheines
zu machen.
Die Bestimmungen des § 5 finden hier gleichmäßige Anwendung.
Insofern die beabsichtigte Aenderung des Gewerbebetriebs eine Erhöhung der
Steuer (§ 8) bedingt, hat der Kreissteuerrath zugleich den zu entrichtenden Steuersatz,
auf welchen jedoch der für das betreffende Jahr bereits entrichtete Steuerbetrag in An-
rechnung gebracht wird, anderweit festzusetzen und die Aushändigung des Gewerbe-
scheines gegen Erlegung des Mehrbetrages zu veranlassen.
§# 7 . Der Inhaber eines Gewerbescheines ist verpflichtet, diesen während der that-
sächlichen Ausübung des Gewerbebetriebs bei sich zu führen und auf Erfordern den zu-
ständigen Behörden und Beamten vorzuzeigen; er darf weder den Gewerbeschein an
einen Anderen überlassen, noch Begleiter in größerer, als der in dem Gewerbescheine
angegebenen Anzahl mitführen.
###. Die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen beträgt in der Regel
504 für jedes Kalenderjahr.
Die Kreissteuerräthe sind jedoch ermächtigt, nach näherer Anweisung des Finanz-
Ministeriums
1. für Gewerbe geringerer Art (vergl. nachstehend unter a und b), sofern solche
nicht in einem für dieselben ungewöhnlichen Umfange betrieben werden, sowie
auch für andere Gewerbe, wenn sie in erheblich geringerem, als dem gewöhn-
lichen Umfange betrieben werden oder der Gewerbebetrieb durch besondere
Umstände (körperliche Gebrechen, hohes Alter des Gewerbetreibenden und der-
gleichen mehr) beeinträchtigt wird, ermäßigte Jahressteuersätze von 40, 30, 20,
10, 5 und 2,
2. für Gewerbebetriebe von bedeutendem Umfange, wie diejenigen der Vorsteher
großer Schauspieler-, Musiker-, Kunstreiter= und ähnlicher Gesellschaften, der
Pferde= und Viehhändler mit erheblichem Betriebscapital und Umsatz, der mit
größeren Waarenlagern umherziehenden Handeltreibenden 2c., erhöhte Jahres-
steuersätze bis 300 festzusetzen. In besonderen Fällen kann jedoch der vor-
gedachte Maximalsatz, dem anzunehmenden Erwerb entsprechend, höher bestimmt
werden.
Insbesondere kann zufolge der Bestimmung unter 1 die Steuer
a) für das Sammeln geringwerthiger Erzeugnisse und Abgänge der Haus= und
Landwirthschaft und für das Anbieten gewerblicher Leistungen von unter-
geordneter Beschaffenheit (Ausbessern grober Geräthe rc.) und diesen
gleichzustellende Gewerbebetriebe bis auf 2.3,
Verpflichtung
des Inhabers
des Gewerbe-
scheines.
Betrag
der Steuer.