Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Anzahl, so ist er verpflichtet, hiervon vorherige Anmeldung behufs Aenderung, be— 
ziehungsweise Ergänzung des eingelösten oder Ertheilung eines anderen Gewerbescheines 
zu machen. 
Die Bestimmungen des § 5 finden hier gleichmäßige Anwendung. 
Insofern die beabsichtigte Aenderung des Gewerbebetriebs eine Erhöhung der 
Steuer (§ 8) bedingt, hat der Kreissteuerrath zugleich den zu entrichtenden Steuersatz, 
auf welchen jedoch der für das betreffende Jahr bereits entrichtete Steuerbetrag in An- 
rechnung gebracht wird, anderweit festzusetzen und die Aushändigung des Gewerbe- 
scheines gegen Erlegung des Mehrbetrages zu veranlassen. 
§# 7 . Der Inhaber eines Gewerbescheines ist verpflichtet, diesen während der that- 
sächlichen Ausübung des Gewerbebetriebs bei sich zu führen und auf Erfordern den zu- 
ständigen Behörden und Beamten vorzuzeigen; er darf weder den Gewerbeschein an 
einen Anderen überlassen, noch Begleiter in größerer, als der in dem Gewerbescheine 
angegebenen Anzahl mitführen. 
###. Die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen beträgt in der Regel 
504 für jedes Kalenderjahr. 
Die Kreissteuerräthe sind jedoch ermächtigt, nach näherer Anweisung des Finanz- 
Ministeriums 
1. für Gewerbe geringerer Art (vergl. nachstehend unter a und b), sofern solche 
nicht in einem für dieselben ungewöhnlichen Umfange betrieben werden, sowie 
auch für andere Gewerbe, wenn sie in erheblich geringerem, als dem gewöhn- 
lichen Umfange betrieben werden oder der Gewerbebetrieb durch besondere 
Umstände (körperliche Gebrechen, hohes Alter des Gewerbetreibenden und der- 
gleichen mehr) beeinträchtigt wird, ermäßigte Jahressteuersätze von 40, 30, 20, 
10, 5 und 2, 
2. für Gewerbebetriebe von bedeutendem Umfange, wie diejenigen der Vorsteher 
großer Schauspieler-, Musiker-, Kunstreiter= und ähnlicher Gesellschaften, der 
Pferde= und Viehhändler mit erheblichem Betriebscapital und Umsatz, der mit 
größeren Waarenlagern umherziehenden Handeltreibenden 2c., erhöhte Jahres- 
steuersätze bis 300 festzusetzen. In besonderen Fällen kann jedoch der vor- 
gedachte Maximalsatz, dem anzunehmenden Erwerb entsprechend, höher bestimmt 
werden. 
Insbesondere kann zufolge der Bestimmung unter 1 die Steuer 
a) für das Sammeln geringwerthiger Erzeugnisse und Abgänge der Haus= und 
Landwirthschaft und für das Anbieten gewerblicher Leistungen von unter- 
geordneter Beschaffenheit (Ausbessern grober Geräthe rc.) und diesen 
gleichzustellende Gewerbebetriebe bis auf 2.3, 
Verpflichtung 
des Inhabers 
des Gewerbe- 
scheines. 
Betrag 
der Steuer.
	        
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