Full text : Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

48  II.  Teil.  Heutige  staatsrechtliche  Stellung  der  Oberlausitz.

bestehen  bleibt.  Das  Uüähere  in  Bezug  auf  dieses  Derhältnis  ist  durch
Derordnung  vom  18.  September  1874  mit  Sustimmung  der  Drovinzialstände
  geregelt  worden.  —  Das  Oberhaupt  der  katholischen  Kirche  in
der  Oberlausitz  ist  nach  wie  vor  der  aus  der  Wahl  des  Domstiftes
hervorgehende  Dekan  zu  St.  Detri  in  Bautzen.  Ihm  steht  das  Domstift
  zur  Seite  als  Konsistorium.  Dasselbe  übt  auch  die  Aufsicht  über
das  katholische  Seminar  daselbst  aus.1)

Endlich  muß  noch  eine  Deränderung  mehr  grundlegender  Natur
berührt  werden,  auf  deren  Begründung  ich  aber,  ebenso  wenig,  wie  auf
die  Frage  nach  dem  Fortbestande  des  TLehensverhältnisses,  genauer  einzugehen
  beabsichtige.  Es  ist  dies  das  Erlöschen  des  Wiedereinlösungs-  und
Deimfallrechts  Oesterreichs.  Diese  Rechte  sind  durch  die  Deränderungen
des  Jahres  1866  beseitigt  worden.  Im  Hrager  Frieden,  Artikel  4
und  6,  hat  Oesterreich  seine  ausdrückliche  Zustimmung  zu  der  Tkeugestaltung
  der  Deutschen  Derhältnisse  und  im  Artikel  6  speziell  zum  Eintritt
  Sachsens  in  den  Torddeutschen  Zund  gegeben.  Es  ist  Dreußen
gewissermaßen  carte  blanche  in  Zezug  auf  die  Ausgestaltung  der
Derfassung  des  Uorddeutschen  Bundes  gewährt,  und  auch  bezüglich  der
Teilnahme  Sachsens  ist  nirgends  eine  Reserve  ausgesprochen.  Daher
hat  Oesterreich,  da  es  gar  keine  Schranke  irgend  welcher  Art  gezogen
hat,  auch  implicite  mit  zugegeben,  daß  eventuell  durch  die  Gestaltung
des  Morddeutschen  Zundes  seine  eigenen  Rechte  auf  die  Oberlausitz
verkümmert  würden.  Solches  ist  nun  in  der  That  geschehen.  Da  das
Bundesgebiet,  wie  es  durch  Artikel  1  der  Zundesverfassung  festgestellt
wird,  in  keiner  Weise  ohne  die  Sustimmung  der  gesetzgebenden  Faktoren
des  TUorddeutschen  Bundes  geschmälert  werden  kann,  so  folgt  daraus
daß  auch  eine  Realisierung  des  Heimfalles-  und  Wiedereinlösungsrechtes
Oesterreichs  auf  die  Oberlausitz  nicht  ohne  die  Sustimmung  der  gesetzgebenden
  Faktoren  des  Torddeutschen  Zundes,  beziehentlich  Deutschen

1)  siehe  §  67  des  Gesetzes  vom  22.  August  1876,