Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Seitenlinie berathen und abgestimmt wird, hat dasselbe abzutreten. Der Zuziehung 
eines Stellvertreters für das zeitweilig abtretende Commissionsmitglied bedarf es 
solchenfalls nicht, vielmehr ist das zeitweilig abtretende Mitglied bei Bestimmung der 
Beschlußfähigkeit als anwesend zu zählen. 
Wird der Vorsitzende während einer Commissionssitzung vorübergehend an der 
Führung des Vorsitzes behindert, so kann er denselben auf die Dauer seiner Behinderung 
einem der übrigen Commissionsmitglieder übertragen. 
831. Die Einschätzungscommission hat das Befugniß, über Verhältnisse, welche 
auf das Einkommen der Beitragspflichtigen von Einfluß sind, von Gerichts= und Gemeinde- 
behörden auf bestimmte Fragen Auskunft zu erfordern und Hypotheken= und Flur- 
bücher, Vormundschafts= und Nachlaßacten, sowie die Grundsteuer= und die Communal= 
anlage-Cataster durch ein beauftragtes Mitglied einzusehen. 
Dieses Befugniß steht auch dem Bezirkssteuerinspector zu. 
Je nach Bedarf hat die Einschätzungscommission Sachverständige aus den einzelnen 
Berufszweigen und geeignete Auskunftspersonen zu ihren Berathungen zuzuziehen; 
dieselben dürfen jedoch der Beschlußfassung nicht beiwohnen. Innerhalb seines Districts 
ist Jedermann verpflichtet, auf Erfordern der Einschätzungscommission ohne besondere 
Vergütung als Sachverständiger oder Auskunftsperson vor derselben zu erscheinen und 
deren Fragen, soweit sie im Bereiche seiner Kenntniß liegen, zu beantworten. 
s 32. Die beim Einschätzungsgeschäfte mitwirkenden Beamten sind vermöge ihres 
Diensteides verpflichtet, dabei ohne Ansehen der Person und nach bestem Wissen und 
Gewissen zu verfahren und die aus Anlaß ihrer Mitwirkung zu ihrer Kenntniß ge- 
langenden Verhältnisse der Beitragspflichtigen streng geheim zu halten. 
Die Mitglieder der Einschätzungscommission haben dem Bezirkssteuerinspector 
mittelst Handschlags an Eidesstatt das Gleiche zu geloben. 
33. Die Mitglieder der Einschätzungscommissionen erhalten 3./ Tagegelder 
für eine vom Finanz-Ministerium zu bestimmende tägliche Arbeitszeit. 
Die von den Bezirksausschüssen gewählten, weder im Districte, noch im Orte der 
Einschätzung wohnhaften Mitglieder erhalten nach näherer Anweisung des Finanz- 
Ministeriums die Reisekosten vergütet. 
IV. Vorbereitung der Einschätzung. 
34. Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, für Aufstellung der zur Einschätzung 
erforderlichen Nachweisungen über die innerhalb des Gemeindebezirks ihren Sitz haben- 
den juristischen Personen, Gesellschaften und Vermögensmassen und über die innerhalb 
desselben wohnhaften physischen Personen, welche ein eigenes Einkommen haben, in-
	        
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