Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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&3. Die Einschätzungscommissionen haben mit Benutzung aller zu Gebote stehenden 
Unterlagen bei jedem Beitragspflichtigen den Betrag des steuerpflichtigen Einkommens 
desselben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes einzuschätzen. 
Das Ergebniß der Einschätzung ist bei dem Namen des Beitragspflichtigen im 
Cataster zu verzeichnen. 
Sofern eine formell genügende Declaration des Beitragspflichtigen vorliegt, ist 
dieselbe durch Vergleichung mit den sonstigen Unterlagen zu prüfen. 
Gehen der Commission hierbei Bedenken gegen die Richtigkeit der eigenen Angaben 
des Beitragspflichtigen über die Höhe seines Einkommens nicht bei, so sind diese der 
Schätzung zu Grunde zu legen. 
Liegt dagegen eine formell genügende Declaration nicht vor, oder erachtet die 
Commission die vorliegende Deelaration für unrichtig, und haben sich die gegen dieselbe 
obwaltenden Bedenken auch durch die Ergebnisse der von dem Bezirkssteuerinspector 
etwa vorläufig angestellten Erörterungen nicht erledigt, so kann die Commission nach 
ihrem Ermessen entweder von dem ihr nach § 42 zustehenden Rechte Gebrauch machen, 
oder auf Grund ihrer eigenen Kenntniß der Verhältnisse und nach dem Ergebnisse der 
sonst etwa anzustellenden Erörterungen die Schätzung vornehmen. Sie ist nicht ver- 
pflichtet, das Vorhandensein von Schuldzinsen und sonstigen an sich zulässigen Abzügen, 
über welche eine Nachweisung von Seiten des Beitragspflichtigen nicht vorliegt, selbst- 
ständig zu erörtern. 
44. Erachtet der Bezirkssteuerinspector einen Beschluß der Commission dem 
Gesetze oder den zu demselben gehörigen Vollzugsvorschriften und Instructionen zuwider- 
laufend, so hat er darüber an das Finanz-Ministerium Bericht zu erstatten und dessen 
Entscheidung einzuholen. 
45. Die endgiltige Feststellung der Cataster erfolgt durch das Finanz-Ministerium. 
6 46. Jedem Beitragspflichtigen ist die Steuerelasse, in welche er eingeschätzt 
worden ist, sowie der Betrag der von ihm zu entrichtenden Steuer durch die Ortssteuer- 
einnahme mittelst einer verschlossenen Zuschrift bekannt zu machen. Die Zuschrift hat 
eine kurze Belehrung über das Recht der Recelamation und dessen Voraussetzungen zu 
enthalten. 
Denjenigen Beitragspflichtigen, welchen die Zuschrift nicht behändigt werden kann, 
bleibt überlassen, sich wegen Mittheilung des Einschätzungsergebnisses bei der Orts- 
steuereinnahme zu melden. 
Zu diesem Zwecke ist jedesmal eine allgemeine öffentliche Aufforderung zu erlassen. 
1878. 24.
	        
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