Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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halb vierzehn Tagen, von der Eröffnung an gerechnet, bei der Bezirkssteuereinnahme 
anzubringende Beschwerde an die Reclamationscommission zu. 
53. Die Berufung ist bis zum Ablaufe von acht Wochen von dem Abschlusse 
des Catasters, und bei Nachschätzungen von der Bekanntmachung des Steuersatzes an 
den Beitragspflichtigen an, einzulegen. 
Von derselben ist zunächst dem Beitragspflichtigen mit der Aufforderung Kenntniß 
zu geben, binnen vierzehn Tagen bei der Bezirkssteuereinnahme zu erklären, ob er sich 
dabei beruhigen wolle. 
Bei nicht rechtzeitigem Eingange der erforderten Erklärung wird die Einschätzung, 
wie dem Beitragspflichtigen gleichzeitig mit der vorgedachten Aufforderung zu eröffnen 
ist, in Gemäßheit der Berufung ohne Weiteres abgeändert. 
Beruhigt sich der Beitragspflichtige nicht, so hat der Bezirkssteuerinspector die ein- 
gewendete Berufung thatsächlich zu begründen. 
&54. Die Bescheinigung der zur Begründung eines Rechtsmittels vorgebrachten 
thatsächlichen Anführungen liegt Demjenigen ob, welcher das Rechtsmittel eingewendet hat. 
&55. Sovweit die eingewendeten Reelamationen und Berufungen nicht in der 
vorstehenden Weise (88 52 und 53) Erledigung sinden, sind sie den zu deren Entscheidung 
zuständigen Behörden vorzulegen. 
#56. Ueber Rechtsmittel gegen die von den Einschätzungscommissionen bewirkten 
Einschätzungen entscheidet die Einschätzungscommission, von welcher die angefochtene 
Einschätzung herrührt. 
Insoweit sich die Einschätzungscommission von der Richtigkeit der erhobenen Be- 
schwerden überzeugt, hat sie ihre frühere Schätzung abzuändern. Insoweit sie dagegen 
das Rechtsmittel für unbegründet erachtet, hat sie dasselbe unter kurzer Bezeichnung der 
Gründe abzuweisen. 
Gelangt die Einschätzungscommission zu der Ueberzeugung, daß die Entscheidung 
von einer Bekräftigung thatsächlicher Angaben durch Versicherung an Eidesstatt abhängig 
gemacht, oder daß ein Beitragspflichtiger, welcher sich nicht freiwillig dazu erboten, zur 
Vorlegung der auf seine Erwerbs= oder Vermögensverhältnisse bezüglichen Urkunden 
und Geschäftsbücher aufgefordert werden muß, so ist das weitere Verfahren und die 
Entscheidung auf das Rechtsmittel der Reclamationscommission zu überlassen und den 
Betheiligten hiervon kurze Nachricht zu geben. 
6& 57. Dem Recelamanten steht es frei, seine Reclamation durch specielle Darlegung 
seiner Erwerbs= und Vermögensverhältnisse vor einem Vertrauensausschuß der Ein- 
schätzungscommission zu begründen. 
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