Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

— 151 — 
Einschätzungscommission seines Districts zu erscheinen, ohne genügende Entschuldigung 
nicht Folge leistet. Die Strafe muß in der Aufforderung ausdrücklich angedroht sein. 
& 72. Mit Geldstrafe bis zu 504 kann belegt werden, wer die in § 47, Abf. 1 
vorgeschriebene Anzeige seines Eintritts in ein die Beitragspflicht begründendes Ver- 
hältniß unterläßt. 
73. Mit Geldstrafe bis zu 100 ist auf Antrag des Verletzten zu belegen, 
wer der in § 32 vorgeschriebenen Verpflichtung zur Geheimhaltung zuwiderhandelt. 
& 74. Das Strafverfahren wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz 
und die dazu erlassenen Vollzugsvorschriften richtet sich nach den Bestimmungen, welche 
für das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen im Allgemeinen gelten. 
Zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens oder zur Herbeiführung der gericht- 
lichen Untersuchung ist in Städten, welche die Revidirte Städteordnung angenommen 
haben, der Stadtrath, in mittlen und kleinen Städten der Bürgermeister und für das 
platte Land die Bezirkssteuereinnahme zuständig. 
75. Die Strafverfolgung verjährt bei Hinterziehungen (§8§ 68, 69) in drei 
Jahren, vom Zeitpunkte der Begehung derselben an gerechnet, bei anderen Zuwiderhand- 
lungen gegen das Gesetz und die dazu erlassenen Vollzugsvorschriften in drei Monaten, 
von dem Zeitpunkte an gerechnet, zu welchem die Zuwiderhandlung begangen worden 
ist oder die zur Vermeidung einer Zuwiderhandlung vorzunehmende Handlung zu ge- 
schehen gehabt hätte. 
Die Vollstreckung erkannter Strafen verjährt in zwei Jahren, von dem Tage an 
gerechnet, an welchem der Strafbescheid die Rechtskraft erlangt oder der Angeschuldigte 
der Strafe sich freiwillig unterworfen hat. 
Die Verjährung wird unterbrochen durch jede zur Verfolgung der Zuwiderhand- 
lung oder Beitreibung der Strafe vorgenommene amtliche Handlung. 
§ 76. Die wegen Hinterziehung (88 68, 69) erkannten Geldstrafen werden im 
Falle der Uneinbringlichkeit nach den im Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich für 
Uebertretungen gegebenen Vorschriften in Freiheitsstrafe umgewandelt. Bei anderen 
auf Grund dieses Gesetzes erkannten Geldstrafen findet eine Umwandlung in Freiheits- 
strafe nicht statt. 
§# 77. Beitragspflichtige, welche bei der Einschätzung übergangen oder in eine 
niedrigere Classe eingeschätzt worden sind, als dies nach ihrem Einkommen zufolge des 
Gesetzes hätte geschehen sollen, sind zur Nachzahlung des der Staatskasse dadurch ent- 
zogenen Betrags verpflichtet, gleichviel ob eine Hinterziehung vorliegt oder nicht. Der 
Anspruch auf Nachzahlung ist jedoch nicht weiter zu verfolgen, als auf fünf Jahre, vom
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.