Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Anfange des Jahres an zurückgerechnet, in welchem die Thatsache der Steuerverkürzung 
bekannt geworden ist. 
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung geht auf die Erben über. 
Die Festsetzung des nachzuzahlenden Betrages erfolgt in Städten durch den Stadt— 
rath und für das platte Land durch die Bezirkssteuereinnahme. 
Gegen die auf Nachzahlung der Steuer gerichtete Entschließung steht dem Nach- 
zahlungspflichtigen innerhalb drei Wochen, von deren Bekanntmachung an gerechnet, 
das Rechtsmittel der Reclamation offen, welches bei der Bezirkssteuereinnahme schriftlich 
anzubringen ist. 
Ueber eine solche Reclamation entscheidet die Reclamationscommission. Es finden 
darauf die Bestimmungen in 8§§ 62, Abs. 1 bis 3 und 64 flg. Anwendung. 
IX. Steuererhebung. 
& 78. Die Erhebung der Steuerbeträge liegt den Gemeinden ob. Dieselben haben 
die von ihnen zu ernennenden Einnehmer zu vertreten. 
Für die Erhebung wird eine Gebühr von ein bis vier Procent, für die Besorgung 
der übrigen, den Gemeindebehörden nach diesem Gesetze obliegenden Geschäfte eine 
solche bis zur Höhe von zwei Procent der wirklichen Einnahme aus der Staatskasse 
gewährt. Die nähere Bestimmung darüber trifft das Finanz-Ministerium. 
§ 79. Wer nach Verlauf von drei Wochen, vom Erhebungstermine an gerechnet, 
mit seinem Steuerbetrage noch in Rückstand ist, erhält eine schriftliche Mahnung, binnen 
acht Tagen Zahlung zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist ist die executivische Beitreibung 
der Rückstände einzuleiten. 
Gestundung zu gewähren, steht ausschließlich dem Finanz-Ministerium zu. 
Die Execution ist in Grundstücke nur dann zu vollstrecken, wenn das bewegliche 
Vermögen des Beitragspflichtigen zur Berichtigung der Steuerschuld unzulänglich ist, 
auch sonstige Sicherheit nicht gewährt werden kann. Zur Subhastation darf ohne Ge- 
nehmigung des Finanz-Ministeriums keinesfalls verschritten werden. 
80. Steuerrückstände verjähren in drei Jahren, vom Ablaufe des Jahres an 
gerechnet, in welchem der Steuerbetrag zur Erhebung gestellt worden ist. 
81. Außer den in § 62, Abs. 4, § 64, Abs. 2 und § 79, Abs. 11 erwähnten 
Fällen sind in Einkommensteuersachen Kosten nicht zu entrichten. 
l#82. Gegenwärtiges Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium 
betraut ist, tritt mit dem 1. Januar 1879 in Kraft. 
Das Finanz-Ministerium ist jedoch ermächtigt, die auf die Einschätzungscommissionen 
und die Vorbereitung der Einschätzung bezüglichen Vorschriften im lll. und IV. Ab-
	        
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