Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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4.7502——— 
3 200m — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
und vermindert sich dann von beiden Seiten, geradlinig begrenzt, bis 8,820 m Höhe 
auf 2,820 m Breite und schließt in 4,570 m Höhe mit 1,580 m Breite ab. 
Unter 0,130 m über Schienenoberkante dürfen, abgesehen von den Rädern der 
Eisenbahnfahrzeuge, nur die Bahnräumer, Sandstreuer, Sicherheitsketten und Kuppel- 
ungen herabreichen, und zwar die Bahnräumer und Sandstreuer nur in der Breite des 
Schienenkopfes bis auf 0,050 m Entfernung von letzterem, die Sicherheitsketten und 
Kuppelungen bis auf 0,075 m über Schienenoberkante. 
8 24. 
Lokomotiven- und Tender-Radstand. 
Die Lokomotiven und Tender sollen einen nach den Bahnverhältnissen möglichst 
langen Radstand erhalten; derselbe ist für die Güterzugsmaschinen mit festen, seitlich nicht 
verschiebbaren Achsen höchstens auf 4,500 m anzunehmen.
	        
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