Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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desgebietes versendet werden, so ist das bei dergleichen Waarenversendungen überhaupt 
vorgeschriebene Verfahren zu beobachten. 
Ungestempelte Spielkarten, welche an den inländischen Fabrikanten zurückgesendet 
werden, können ohne Abstempelung in das Verschlußlager unter Anschreibung in Zu— 
gang (8 8) wieder aufgenommen werden, wenn ihre Herstellung in der Fabrik und die 
Versendung aus dem Bundesgebiete erwiesen wird. 
& S Ueber die verfertigten Karten ist der Fabrikant gehalten, zwei Bücher zu 
führen und solche zur Einsicht der Steuerbeamten in der Fabrik offen zu legen. Für 
die Richtigkeit der Buchung und für die jederzeitige Uebereinstimmung des Bestandes 
an fertigen Spielkarten (§ 5) ist der Fabrikant verantwortlich. Das eine Buch hat 
auf der linken Seite den gesammten Zugang an Spielkarten und auf der rechten Seite 
den Abgang durch Stempelung, Ausfuhr aus dem Bundesgebiete oder Versendung 
behufs Aufnahme in ein Ausfuhrlager ungestempelter Karten (8 26, Nr. 3 des Gesetzes) 
nachzuweisen. Die Anschreibungen hinsichtlich der Karten, welche in dem unter § 5 er- 
wähnten Behältnisse niedergelegt werden, sind sofort nach der Aufnahme bezw. Ent- 
fernung der Karten zu bewirken. Sind Karten unmittelbar nach deren Fertigstellung 
zur Stempelung, zur Ausfuhr aus dem Bundesgebiete oder Aufnahme in ein Ausfuhr- 
lager ungestempelter Karten (§ 26, Nr. 3 des Gesetzes) gelangt, ohne zuvor in das unter 
§ 5 erwähnte Behältniß aufgenommen zu sein, so muß dies in dem Buche verzeichnet 
sein. Das zweite Buch ist zum speciellen Ausweise über die gestempelten Karten be- 
stimmt, und muß auf der linken Seite den Zugang an gestempelten Spielkarten, und 
auf der rechten Seite den Abgang durch Verkauf und Versendung nachweisen. 
Bei allen Eintragungen muß das Datum, wann der Zugang und Abgang geschehen, 
bemerkt, und bei dem Verkauf und der Versendung der gestempelten Spielkarten müssen 
Name und Wohnort des Käufers resp. Empfängers genau angegeben werden. 
Den revidirenden Beamten sind die vorhandenen fertigen Karten einschließlich der 
überzähligen und Ausschußblätter sämmtlich vorzulegen (§ 14 des Gesetzes). 
§&9. Die bei der Fabrikation vorkommenden überzähligen und Ausschußblätter 
müssen gesammelt, in dem der Steuerbehörde hierzu angemeldeten Behältnisse unter 
Verschluß gebracht und die Ausschußblätter in der von der Steuerbehörde zu bestim- 
menden Zeit unter Aufsicht der kontrolirenden Beamten sämmtlich unbrauchbar gemacht 
werden. In der Regel geschieht dies dadurch, daß die Blätter in der Mitte eingeschnitten 
werden. Auf den Antrag des Fabrikanten kann die oberste Landesfinanzbehörde ein 
anderes, gegen den Gebrauch der Blätter zum Kartenspiel völlig sicherndes Mittel zu- 
lassen. In allen Fällen sind die Aßblätter, und bei Spielkarten, welche solche nicht 
enthalten, 4 andere Blätter, welche der Reichskanzler zu bestimmen hat, wenn sie als 
Ausschußblätter ausgesondert werden, zu vernichten.
	        
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