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für die Bezirkssammlung nehmen diejenigen selbstständigen Personen Theil, welche dem
Bezirke durch Wohnsitz, Grundbesitz oder ständigen Gewerbebetrieb angehören und von
diesem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb, oder im Falle des Wohnens im Bezirke von
ihrem gesammten Einkommen mit Ausschluß des Einkommens von außerhalb des
Bezirks gelegenem Grundbesitz und ausgeübtem Gewerbebetrieb, nach den Steuerkatastern
an Grundsteuer oder an ordentlicher Einkommensteuer oder an beiden Steuern zu—
sammen mindestens 300% jährlich entrichten.
Bei Feststellung dieses Steuerbetrages kann der auf eine Mehrzahl von Personen
im Grundsteuerkataster eingetragene gemeinsame Grundsteuersatz auf Antrag der
Betheiligten Einem unter ihnen voll angerechnet werden.
Die Bestimmung in § 7, Absatz 2 des vorgedachten Gesetzes vom 21. April 1873
tritt außer Wirksamkeit.
Bei der in § 20 des angezogenen Gesetzes vom 21. April 1873 unter 1, Absatz 2
und 3 vorgeschriebenen Berechnung der Bezirkssteuer bleibt die Steuer vom Gewerbe-
betriebe im Umherziehen außer Berücksichtigung.
An Stelle des gesetzlichen Fußes für Aufbringung der Bezirkssteuern kann mit
Genehmigung des Ministeriums des Innern die Bezirksversammlung einen anderen
Steuerfuß aufstellen. Hierbei haben jedoch die Vorschriften in § 25 fg. der Revidirten
Städteordnung vom 24. April 1873 (Seite 295 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1873) und in § 16 fg. der Revidirten Landgemeinbeordnung vom 24. April
1873 (Seite 328 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) dergestalt
entsprechende Anwendung zu finden, daß dasjenige, was in diesen Vorschriften für die
Gemeinde und den Gemeindebezirk bestimmt ist, für den Bezirk und den Bezirksver-
band gilt.
III. Hinsichtlich des in § 17 des Gesetzes, die Abänderung einiger Bestimmungen
des Gewerbegesetzes vom 15. October 1861 betreffend, vom 23. Juni 1868 (Seite
335 fg., Abthlg. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) geordneten
Census für die Wahlen zu den Handels= und Gewerbekammern tritt an die Stelle der
ordentlichen Gewerbesteuer das im Ortskataster eingetragene, nach § 174 und § 21
des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 (Seite 129 fg. des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1878) abgeschätzte Einkommen, und zwar nach Höhe
a) von über 600 / für die Stimmberechtigung und Wählbarkeit zu den Gewerbe-
kammern,
b) von über 1900 für die Stimmberechtigung und Wählbarkeit zu den Handels-
kammern.
Die Leistung von Beiträgen zu dem Jahresbedarfe der Kammern (§ 17, Punkt 8
des Gesetzes vom 23. Juni 1868) ist an den vorstehend unter a gedachten Census ge-
bunden, und es werden die zu leistenden Beiträge, soweit nicht durch Beschluß der