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Kammern eine andere Art der Aufbringung gewählt wird, nach dem Maßstabe des in
Gemäßheit § 174 und § 21 des Einkommensteuergesetzes eingeschätzten Einkommens
gleich der Einkommensteuer erhoben.
IV. §28, Absatz 2 des Gesetzes vom 8. März 1838, einige Bestimmungen über
die Verpflichtung der Kirchen= und Schulgemeinden zu Aufbringung des für ihre
Kirchen und Schulen erforderlichen Aufwandes betreffend (Seite 266 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1838), sowie die Verordnung vom 12. October 1841
(Seite 232 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1841), insoweit die
Bestimmungen dieser Verordnung nicht bereits abgeändert oder durch die spätere Gesetz-
gebung von selbst außer Kraft getreten sind, werden aufgehoben.
Der Bedarf für die katholischen Kirchen und Schulen der Erblande, insoweit solcher
nicht aus deren eigenem Vermögen oder aus Zuflüssen und Fonds, welche für dieselben
bestimmt sind, gedeckt werden kann, oder nicht aus der Staatskasse bestritten wird, ist
von den Mitgliedern dieser Kirchen= und Schulgemeinden nach den Grundsätzen des
Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 als Zuschlag dieser Steuer aufzubringen.
Das Ministerium des Cultus wird ermächtigt, im Wege der Verordnung den Er-
hebungsfuß nach Maßgabe der besonderen Verhältnisse der Katholiken in den Erblanden
zu modificiren, auch ausnahmsweise einen anderen Erhebungsfuß auszumitteln und
anzunehmen.
Von der Anlagenverpflichtung des Absatz 2 sind befreit die in § 8 sub b unde des
Gesetzes vom 12. December 1855 (Seite 659 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1855) genannten Personen, soviel jedoch die Schulanlagen betrifft, mit der
in § 7, Absatz 4 des Volksschulgesetzes vom 26. April 1873 (Seite 350 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) bestimmten Beschränkung.
Hierüber wird das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts ermächtigt,
denjenigen Parochianen, welche außerhalb der Meile vom Kirchort oder innerhalb einer
Stunde von der Grenze wohnen, und daher hauptsächlich ausländische Kirchen benutzen,
sowie in dringenden Fällen ausnahmsweise die Anlage zu mindern oder zu erlassen.
V. Dieses Gesetz, mit dessen Ausführung die Ministerien des Innern und des
Cultus und öffentlichen Unterrichts beauftragt werden, tritt mit dem 1. Januar 1879
in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 2. August 1878.
Albert.
, Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
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