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M 69. Gesetz,
das Disciplinarverfahren gegen städtische Beamte betreffend;
vom 23. August 1878.
Wig, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
verordnen hiermit unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
1. Das Disciplinarverfahren gegen Rathsmitglieder in Städten mit Revidirter
Städteordnung, ingleichen gegen die auf Lebenszeit angestellten Bürgermeister in
Städten, wo die Städteordnung für mittlere und kleine Städte eingeführt ist, sowie
endlich in beiderlei Städten gegen diejenigen städtischen Unterbeamten, welche auf
Lebenszeit angestellt sind, oder rücksichtlich deren das ihnen gegenüber vorbehaltene
Kündigungsrecht später erloschen ist, richtet sich nach den in § 15 fg. des Gesetzes, einige
Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener
betreffend, vom 3. Juni 1876 (Seite 242 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1876) getroffenen Bestimmungen, insofern nicht die folgenden Paragraphen ab-
ändernde oder ergänzende Vorschriften enthalten.
#2. Die Disciplinarkammer ist für Untersuchungen gegen städtische Beamte durch
zwei vom Könige aus den noch im Dienste stehenden oder in den Ruhestand getretenen
städtischen Beamten des Landes ernannte Mitglieder zu verstärken.
Die Ernennung derselben erfolgt auf die Zeit von fünf Jahren.
Die mündliche Verhandlung und Entscheidung geschieht im einzelnen Falle durch
vier Mitglieder, unter denen sich einer der im ersten Absatze dieses Paragraphen
bezeichneten städtischen Verwaltungsbeamten befinden muß.
Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden die entscheidende Stimme zu.
f 3. Der Disciplinarhof ist für Untersuchungen gegen städtische Beamte durch
zwei vom Könige aus den noch im Dienste stehenden oder in den Ruhestand getretenen
städtischen Beamten des Landes ernannte Mitglieder zu verstärken.
Die Ernennung derselben erfolgt auf die Zeit von fünf Jahren.
Die mündliche Verhandlung und Entscheidung im einzelnen Falle geschieht durch
fünf Mitglieder, unter denen sich einer der im ersten Absatze bezeichneten städtischen
Verwaltungsbeamten befinden muß.
# 4. Bei dem Verfahren gegen Rathsmitglieder hat, anstatt der in § 31 des
Gesetzes vom 3. Juni 1876 genannten Anstellungsbehörde die Aufsichtsbehörde das zu