Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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a) das am 1. Januar 1876 im Eigenthume der Gesellschaft befindlich gewesene, noch 
nicht verlegte Oberbaureservematerial, 
b) die zu demselben Zeitpunkte im Eigenthume der Gesellschaft befindlich gewesenen 
Reservestücke für Betriebsmittel, 
c) das für Zwecke des Gesellschafts-Directoriums beschaffte Expeditionsinventar, 
soweit solches nicht im Stationsgebäude des Bahnhofes zu Greiz untergebracht 
gewesen ist, 
d) die am Bahnhofe zu Greiz gelegene, zu Bahnzwecken nicht benutzte Feldparzelle 
Nr. 249 des Flurbuchs für die Stadt Greiz. 
3. 
Desgleichen gehen auf den Staatsfiscus im Königreiche Sachsen nicht mit über, 
sondern verbleiben der Gesellschaft zur freien Verfügung 
a) der vorhandene Reservefonds, 
b) der vorhandene Erneuerungsfonds nebst dem zu den Beständen desselben gehören— 
den alten Materiale, 
c) die von der Gesellschaft für Bauzwecke reservirten Baarbestände, alles in der 
Höhe, wie sich solches nach dem Rechnungsabschlusse auf das Jahr 1875 her- 
ausstellt. 
Dagegen hat auch die Gesellschaft ihre Passiven ohne Ausnahme aus eigenen 
Mitteln zur Erledigung zu bringen, namentlich hat sie die von ihr aufgenommenen 
Handdarlehne, soweit sie nicht bereits zurückgezahlt worden sind und das aus dem 
Bau der Bahn herrührende Deficit zu tilgen, auch hat sie die dem Bauconto zur Last 
fallenden Kosten für Herstellungen und Anschaffungen, welche vor dem 1. Januar 1876 
bewirkt oder begonnen worden sind, aus eigenen Mitteln zu bestreiten. 
Außerdem verpflichtet sie sich, an den Königlich Sächsischen Staatsfiscus zur Schad- 
loshaltung wegen der von demselben nach Punkt 5 übernommenen Verpflichtung einen 
Betrag von 
Sechs und dreißig Tausend Mark —. 
baar herauszuzahlen. 
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Der Königlich Sächsische Staatsfiscus gewährt für die Abtretung der Greiz-Brunner 
Eisenbahn als Kaufpreis den Actionären der Gesellschaft für eine jede der emittirten 
Dreitausend Achthundert Stück 
Actien der Greiz-Brunner Eisenbahngesellschaft à 100 Thlr. — 300 s nominal eine 
Königlich Sächsische Schuldverschreibung über Neun Mark dreiprocentige jährliche Rente 
im Capitalbetrage von Dreihundert Mark.
	        
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