Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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6 Eine Vermehrung oder Verminderung des Einkommens während des Jahres, 8 8 10 des 
für welches die Veranlagung erfolgt ist, bleibt auf die einmal veranlagte Steuer selbst 
dann ohne Einfluß, wenn eine Einkommensquelle neu zuwächst oder wegfällt. Dafern 
jedoch das Einkommen ganz wegfällt oder soweit herabsinkt, daß nach § 6 des Gesetzes 
Befreiung Platz greift, erlischt die Beitragspflicht mit dem auf das betreffende Ereigniß 
zunächst folgenden Steuertermine. 
Als veranlagt gilt die Steuer, sobald das Cataster von der Commission ab- 
geschlossen, und bei Nachschätzungen, sobald die Bekanntmachung des Steuersatzes an den 
Beitragspflichtigen erfolgt ist. 
+& 7. Die unter A angefügte Hilfstafel weist die Steuerclassen bis zu einem Ein- 
kommen von 1,000,000 %% und die für dieselben sich ergebenden Steuersätze nach. Bei 
höheren Einkommen. ist die einschlagende Steuerclasse auf Grund von § 12, Abs. 2 des 
Gesetzes zu ermitteln und die Steuer zu 3 vom Hundert nach der unteren Grenze der 
Steuerclasse zu berechnen. 
6#. Zu den in § 17 unter b des Gesetzes bezeichneten Einkünften sind auch die 
Erträgnisse von im Auslande gelegenen Haus= und anderen Grundstücken und Gewerbe- 
etablissements, ingleichen die Kohlenzehnten zu rechnen. 
Unter die daselbst unter c gedachte Kategorie gehören die Diensteinkünfte der im 
Staats-, Hof-, Gemeinde-, Kirchen= oder Privatdienste angestellten Beamten und 
Bediensteten, sowie die Löhne und sonstigen Dienstbezüge der Gewerbsgehilfen, aller in 
ständigem Lohne beschäftigten Arbeiter und des Gesindes. Tantieèmen und Ortszulagen, 
soweit diese letzteren nicht von der Anstellungsbehörde ausdrücklich als Vergütung für 
Dienstaufwand bezeichnet sind, ingleichen fortlaufend gewährte Gratificationen, ferner 
durch Vertrag oder Herkommen dem Betrage nach bestimmte, zu gewissen Zeiten unter 
dem Namen von Geschenken zu gewährende Vergütungen sind den Diensteinkünften und 
Dienstbezügen dieser Personen zuzurechnen und daher ebenfalls in die Kategorie c ein- 
zustellen. 
Die Zinsen der im Handel und Gewerbe angelegten eigenen Capitalien sind zu 
den Einkünften aus dem Handels= und Gewerbebetriebe (Kategorie d) zu rechnen. 
§6#9. In der Beilage B ist die Eintheilung der Steuerbezirke des Landes in Ein= Zu s8 24 u. 25 
schätzungsdistricte enthalten und für jeden District die Zahl der nach § 27 des Gesetzes 
zu wählenden Mitglieder der Einschätzungscommission bestimmt, auch angegeben, wie 
viel Mitglieder die einzelnen Gemeinden in die Einschätzungscommissionen zu wählen 
haben. 
* 10. Die zur Vertretung der selbstständigen Güter den Einschätzungscommissionen 
hinzutretenden Mitglieder, beziehentlich deren Stellvertreter sind zur Theilnahme an 
den Geschäften der Einschätzungscommissionen nicht nur berechtigt, sondern auch ver- 
37“; 
Gesetzes. 
Zu § 12 des 
Gesetzes. 
Zu § 17 des 
Gesetzes. 
des Gesetzes. 
Zu § 26 des 
Gesetzes. 
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