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6 Eine Vermehrung oder Verminderung des Einkommens während des Jahres, 8 8 10 des
für welches die Veranlagung erfolgt ist, bleibt auf die einmal veranlagte Steuer selbst
dann ohne Einfluß, wenn eine Einkommensquelle neu zuwächst oder wegfällt. Dafern
jedoch das Einkommen ganz wegfällt oder soweit herabsinkt, daß nach § 6 des Gesetzes
Befreiung Platz greift, erlischt die Beitragspflicht mit dem auf das betreffende Ereigniß
zunächst folgenden Steuertermine.
Als veranlagt gilt die Steuer, sobald das Cataster von der Commission ab-
geschlossen, und bei Nachschätzungen, sobald die Bekanntmachung des Steuersatzes an den
Beitragspflichtigen erfolgt ist.
+& 7. Die unter A angefügte Hilfstafel weist die Steuerclassen bis zu einem Ein-
kommen von 1,000,000 %% und die für dieselben sich ergebenden Steuersätze nach. Bei
höheren Einkommen. ist die einschlagende Steuerclasse auf Grund von § 12, Abs. 2 des
Gesetzes zu ermitteln und die Steuer zu 3 vom Hundert nach der unteren Grenze der
Steuerclasse zu berechnen.
6#. Zu den in § 17 unter b des Gesetzes bezeichneten Einkünften sind auch die
Erträgnisse von im Auslande gelegenen Haus= und anderen Grundstücken und Gewerbe-
etablissements, ingleichen die Kohlenzehnten zu rechnen.
Unter die daselbst unter c gedachte Kategorie gehören die Diensteinkünfte der im
Staats-, Hof-, Gemeinde-, Kirchen= oder Privatdienste angestellten Beamten und
Bediensteten, sowie die Löhne und sonstigen Dienstbezüge der Gewerbsgehilfen, aller in
ständigem Lohne beschäftigten Arbeiter und des Gesindes. Tantieèmen und Ortszulagen,
soweit diese letzteren nicht von der Anstellungsbehörde ausdrücklich als Vergütung für
Dienstaufwand bezeichnet sind, ingleichen fortlaufend gewährte Gratificationen, ferner
durch Vertrag oder Herkommen dem Betrage nach bestimmte, zu gewissen Zeiten unter
dem Namen von Geschenken zu gewährende Vergütungen sind den Diensteinkünften und
Dienstbezügen dieser Personen zuzurechnen und daher ebenfalls in die Kategorie c ein-
zustellen.
Die Zinsen der im Handel und Gewerbe angelegten eigenen Capitalien sind zu
den Einkünften aus dem Handels= und Gewerbebetriebe (Kategorie d) zu rechnen.
§6#9. In der Beilage B ist die Eintheilung der Steuerbezirke des Landes in Ein= Zu s8 24 u. 25
schätzungsdistricte enthalten und für jeden District die Zahl der nach § 27 des Gesetzes
zu wählenden Mitglieder der Einschätzungscommission bestimmt, auch angegeben, wie
viel Mitglieder die einzelnen Gemeinden in die Einschätzungscommissionen zu wählen
haben.
* 10. Die zur Vertretung der selbstständigen Güter den Einschätzungscommissionen
hinzutretenden Mitglieder, beziehentlich deren Stellvertreter sind zur Theilnahme an
den Geschäften der Einschätzungscommissionen nicht nur berechtigt, sondern auch ver-
37“;
Gesetzes.
Zu § 12 des
Gesetzes.
Zu § 17 des
Gesetzes.
des Gesetzes.
Zu § 26 des
Gesetzes.
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