Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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treter jederzeit geändert werden. Von jeder solchen Aenderung ist dem Bezirkasteuer— 
inspector schriftlich Anzeige zu erstatten. 
*+& 15. Auf die nach § 26 des Gesetzes den Einschähungsommissinen. hinzu-: 
tretenden Mitglieder und deren Stellvertreter finden die Bestimmungen in den beiden 
letten Sätzen des Absatzes 1 von § 27 des Gesetzes keine Anwendung. 
Diese Mitglieder und deren Stellvertreter gehören, der Einschätzungscommission 
nicht guf bestimmte Zeit, sondern auf so lange an, als nicht bei ihnen Unfähigkeit zu 
diesen Aemtern (8 26, Abs. 5 des Gesetzes) eintritt oder. ihre Benennung zu Mitgliedern 
oder Stellvertretern. von den hierzu berechtigten Personen widerrufen wird oder die 
Personen, von welchen sie benannt sind, des Rechts zur Benennung eines Mitgliedes 
und eines Stellvertreters für die Einschätzungscommission verlustig werden oder sonst 
eine wesentliche Aenderung in den Voraussetzungen eintritt, auf Grund welcher diese 
Mitglieder und Stellvertreter der Ein schätzungscommission angehörten. 
Im Falle des Ausscheidens solcher Mitglieder oder der Stellvertreter derselben hat 
der Bezirkssteuerinspector, soweit nöthig, die Benennung anderer Mitglieder oder 
Stellvertreter bei den hierzu berechtigten Personen unter Einräumung angemessener 
Fristen in Anregung zu bringen. 
16. Die nach § 27, Abs. 1 des Gesetzes zu wählenden Mitglieder der Ein- 
schätzungscommissionen und deren Stellvertreter sind 
von den Organen der Gemeindeverwaltungen bis zum 20. des Monats 
November, 
von den Bezirksausschüfen dagegen im Laufe des Monats December 
des der neuen Wahlperiode vorhergehenden Kalenderjahres auf die Dauer von zwei 
Jahren zu wählen und dem Bezirkssteuerinspector innerhalb der nächsten drei Tage 
nach vollzogener Wahl namhaft zu machen. 
Der Bezirkssteuerinspector hat die Vornahme der Wahlen jedesmal rechtzeitig in 
Anregung zu bringen. Wegen der von den Organen der Gemeindeverwaltungen aus- 
zuführenden Wahlen kann dies durch Erlaß einer allgemeinen Bekanntmachung in den 
Amtsblättern des Steuerbezirks geschehen. Die Vornahme der vom Bezirksausschusse 
zu bewirkenden Wahlen hat der Bezirkssteuerinspector bei der Amtshauptmannschaft 
unter Mittheilung der Ergebnisse der von den Organen der Gemeindeverwaltungen 
ausgeführten Wahlen in Anregung zu bringen 
Für die rechtzeitige Vornahme der Wahlen und Mittheilung des Ergebnisses der- 
selben an den Bezirkssteuerinspector ist in Städten mit revidirter Städteordnung der 
Stadtrath, in mittlen und kleinen Städten der Bürgermeister und auf dem platten 
Lande der Gemeindevorstand verantwortlich. Die Leitung und Sorge für rechtzeitige 
Vornahme der Wahlen der Bezirksausschüsse liegt dem Amtshauptmanne ob. 
Gesetzes. 
Zu § 27 des 
Gesetzes.
	        
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