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treter jederzeit geändert werden. Von jeder solchen Aenderung ist dem Bezirkasteuer—
inspector schriftlich Anzeige zu erstatten.
*+& 15. Auf die nach § 26 des Gesetzes den Einschähungsommissinen. hinzu-:
tretenden Mitglieder und deren Stellvertreter finden die Bestimmungen in den beiden
letten Sätzen des Absatzes 1 von § 27 des Gesetzes keine Anwendung.
Diese Mitglieder und deren Stellvertreter gehören, der Einschätzungscommission
nicht guf bestimmte Zeit, sondern auf so lange an, als nicht bei ihnen Unfähigkeit zu
diesen Aemtern (8 26, Abs. 5 des Gesetzes) eintritt oder. ihre Benennung zu Mitgliedern
oder Stellvertretern. von den hierzu berechtigten Personen widerrufen wird oder die
Personen, von welchen sie benannt sind, des Rechts zur Benennung eines Mitgliedes
und eines Stellvertreters für die Einschätzungscommission verlustig werden oder sonst
eine wesentliche Aenderung in den Voraussetzungen eintritt, auf Grund welcher diese
Mitglieder und Stellvertreter der Ein schätzungscommission angehörten.
Im Falle des Ausscheidens solcher Mitglieder oder der Stellvertreter derselben hat
der Bezirkssteuerinspector, soweit nöthig, die Benennung anderer Mitglieder oder
Stellvertreter bei den hierzu berechtigten Personen unter Einräumung angemessener
Fristen in Anregung zu bringen.
16. Die nach § 27, Abs. 1 des Gesetzes zu wählenden Mitglieder der Ein-
schätzungscommissionen und deren Stellvertreter sind
von den Organen der Gemeindeverwaltungen bis zum 20. des Monats
November,
von den Bezirksausschüfen dagegen im Laufe des Monats December
des der neuen Wahlperiode vorhergehenden Kalenderjahres auf die Dauer von zwei
Jahren zu wählen und dem Bezirkssteuerinspector innerhalb der nächsten drei Tage
nach vollzogener Wahl namhaft zu machen.
Der Bezirkssteuerinspector hat die Vornahme der Wahlen jedesmal rechtzeitig in
Anregung zu bringen. Wegen der von den Organen der Gemeindeverwaltungen aus-
zuführenden Wahlen kann dies durch Erlaß einer allgemeinen Bekanntmachung in den
Amtsblättern des Steuerbezirks geschehen. Die Vornahme der vom Bezirksausschusse
zu bewirkenden Wahlen hat der Bezirkssteuerinspector bei der Amtshauptmannschaft
unter Mittheilung der Ergebnisse der von den Organen der Gemeindeverwaltungen
ausgeführten Wahlen in Anregung zu bringen
Für die rechtzeitige Vornahme der Wahlen und Mittheilung des Ergebnisses der-
selben an den Bezirkssteuerinspector ist in Städten mit revidirter Städteordnung der
Stadtrath, in mittlen und kleinen Städten der Bürgermeister und auf dem platten
Lande der Gemeindevorstand verantwortlich. Die Leitung und Sorge für rechtzeitige
Vornahme der Wahlen der Bezirksausschüsse liegt dem Amtshauptmanne ob.
Gesetzes.
Zu § 27 des
Gesetzes.