Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

Zu 8 27 des 
Gesetzes. 
Zu 8 27 des 
Gesetzes. 
Zu § 31 des 
Gesetzes. 
Zu § 32 des 
Gesetzes. 
Zu § 33 des 
Gesetzes. 
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Die Gewählten sind für die Städte mit revidirter Städteordnung durch den Stadt- 
rath, im Uebrigen durch den Vorsitzenden der Körperschaft, von welcher die Wahl 
bewirkt worden, von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntniß zu setzen. 
417. Nur solche Personen können als Mitglieder oder Stellvertreter gewählt 
werden, bei denen die in §. 28 des Gesetzes bezeichneten allgemeinen Bedingungen vor- 
handen sind und welche zu den Beitragspflichtigen gehören. Von der Einkommen- 
steuer befreite Personen sind nicht wählbar. 
Wird ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied der Einschätzungscommission 
bei der Einschätzung von der Commission nicht mit Einkommensteuer veranlagt, weil 
entweder das Einkommen desselben die Grenze von 300 Mark nicht übersteigt oder ein 
anderer seine Beiziehung zur Einkommensteuer ausschließender Befreiungsgrund vor- 
liegt, so erlischt sofort dessen Mitgliedschaft. Dieselbe lebt jedoch wieder auf, wenn 
entweder die Einschätzungscommission selbst vor Abschluß des Catasters in Abänderung 
ddes von ihr gefaßten Beschlusses zur Belegung des betreffenden Mitgliedes mit Ein- 
kommensteuer gelangt oder dies als Folge einer vom Bezirkssteuerinspector eingewendeten 
Berufung eintritt. 
Von den Organen der Gemeindeverwaltungen können nur Personen in die Ein- 
schätzungscommissionen gewählt werden, welche innerhalb des Gemeindebezirks wohnen. 
818, Von den. Be zirksausschüssen können dieselben Personen zu Mitgliedern 
oder stellvertretenden. Mitgliedern je für eine größere Anzahl von Einschätzungsdistricten 
gewählt werden. 
Es empfiehlt sich, dies namentlich da zu thun, wo Einschätzungsdistricte von ver- 
hältnißmäßig geringer Einwohnerzahl vorherrschend sind. 
*19. Den Mitgliedern der Einschätzungscommission, die beauftragt werden, 
Hypotheken= und Flurbücher, Vormundschafts= und Nachlaß-Acten, sowie die Grund- 
steuer= und die Communalanlage-Cataster einzusehen, ist zu ihrer Legitimation bei den 
betreffenden Behörden ein schriftlicher, von dem Vorsitzenden der Commission vollzogener 
Ausweis über die erfolgte Beauftragung auszustellen. 
*.20. Die Verpflichtung der Mitglieder der Einschätzungscommissionen und der 
Stellvertreter derselben erfolgt durch die Vorsitzenden der Einschätzungscommissionen 
und zwar durch Abnahme des. Handschlags an Eidesstatt. 
*21. Die in § 33, Abf. 1 des Gesetzes gedachte tägliche Arbeitszeit wird auf 
6. Stunden. festgesetzt. 
JFür diejenigen Tage, an welchen die Commissionsmitglieder oder deren Stell- 
vertreter. weniger oder mehr als 6 Stunden versammelt sind, werden die To- egelde 
derselben nach der Dauer der Versammlung dergestalt bemessen, daß fü. e volle
	        
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