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Stunde der Betrag v von 50 . für jede Versammlung iedoch mindestens 1 Mark zu
berechnen ist * ½
Die Vergütung der sueisiefen, welche den von den #ezusausschisfe gewählten,
weder im Districte noch im Orte der Einschätzung wohnhaften Mitgliedern oder Stell.
vertretern derselben gewährt wird, beträgt für Hin- und Rückreise zusammen, insoweit
die Eisenbahn benutzt werden kann, 1 Mark auf je 5 Kilometer, insoweit dies nicht der
Fall, 3 Mark auf je 5 Kilometer Entfernung zwischen dem Wohnorte und dem
Sitzungsorte dergestalt, daß eine Entfernung von weniger als 5 Kilometer oder der
bei der Theilung der Kilometerzahl durch 5 verbleibende e Rest mit 5 Kilometern in
Ansatz gebracht wird.
&22. Der Gemeindebezirk im Sinne von § 34 des Geseges umfaßt auch die Zu § 34 des
selbstständigen Güter, welche mit der angrenzenden politischen Gemeinde eine Steuer-= Fesetzes.
gemeinde im Sinne des Grundsteuergesetzes bilden.
* 2. Zur Aufstellung der Hauslisten ist das unter C anliegende Schema zu Zuss 34 u. 35
benutzen. dedes Gesetzes.
Für jedes Haus ist eine besondere Liste aufzustellen, in nelhe
a) die Bewohner des Hauses, einschließlich der Aftermiether und Schlafstellen-
miether,
b) juristische Personen, Stiftungen, Anstalten, Personenvereine, Erwerbs= und
Wirthschaftsgenossenschaften, Actiengesellschaften, Commanditgesellschaften auf
Actien, Berggewerkschaften, für welche in dem Grundstücke ein Geschäftslocal ge-
halten wird,
ingleichen 6
c) diejenigen Personen, welche in demselben Gewerbe irgend welcher Art betreiben.
aber anderwärts wohnen — und zwar letztere unter genauer Angabe ihrer
Wohnung —
aufzunehmen sind. —-
Wegzulassen sind nur:
1. die nach § 6, unter 1, 2 und 3 des Gesetzes von der Einkommensteuer Befreiten;
2. Ehefrauen, außer wenn sie selbst einen Erwerb haben oder Vermögen besitzen,
über dessen Nutzung ihnen die freie Verfügung zusteht; «
3. die im Hause der Eltern lebenden Kinder, welche kein eigenes Vermögen und
keinen eigenen Erwerb haben, auch nicht im Geschäfts- oder Gewerbebetriebe
ihrer Eltern als Gehilfen thätig sind, sondern ihren Unterhalt ausschließlich von
ihren Eltern und zwar ohne Gegenleistung beziehen, sowie die unter gleichen Vor-
aussetzungen im Hause von Verwandten lebenden, nicht selbstständigen Personen;