Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Stunde der Betrag v von 50 . für jede Versammlung iedoch mindestens 1 Mark zu 
berechnen ist * ½ 
Die Vergütung der sueisiefen, welche den von den #ezusausschisfe gewählten, 
weder im Districte noch im Orte der Einschätzung wohnhaften Mitgliedern oder Stell. 
vertretern derselben gewährt wird, beträgt für Hin- und Rückreise zusammen, insoweit 
die Eisenbahn benutzt werden kann, 1 Mark auf je 5 Kilometer, insoweit dies nicht der 
Fall, 3 Mark auf je 5 Kilometer Entfernung zwischen dem Wohnorte und dem 
Sitzungsorte dergestalt, daß eine Entfernung von weniger als 5 Kilometer oder der 
bei der Theilung der Kilometerzahl durch 5 verbleibende e Rest mit 5 Kilometern in 
Ansatz gebracht wird. 
&22. Der Gemeindebezirk im Sinne von § 34 des Geseges umfaßt auch die Zu § 34 des 
selbstständigen Güter, welche mit der angrenzenden politischen Gemeinde eine Steuer-= Fesetzes. 
gemeinde im Sinne des Grundsteuergesetzes bilden. 
* 2. Zur Aufstellung der Hauslisten ist das unter C anliegende Schema zu Zuss 34 u. 35 
benutzen. dedes Gesetzes. 
Für jedes Haus ist eine besondere Liste aufzustellen, in nelhe 
a) die Bewohner des Hauses, einschließlich der Aftermiether und Schlafstellen- 
miether, 
b) juristische Personen, Stiftungen, Anstalten, Personenvereine, Erwerbs= und 
Wirthschaftsgenossenschaften, Actiengesellschaften, Commanditgesellschaften auf 
Actien, Berggewerkschaften, für welche in dem Grundstücke ein Geschäftslocal ge- 
halten wird, 
ingleichen 6 
c) diejenigen Personen, welche in demselben Gewerbe irgend welcher Art betreiben. 
aber anderwärts wohnen — und zwar letztere unter genauer Angabe ihrer 
Wohnung — 
aufzunehmen sind. —- 
Wegzulassen sind nur: 
1. die nach § 6, unter 1, 2 und 3 des Gesetzes von der Einkommensteuer Befreiten; 
2. Ehefrauen, außer wenn sie selbst einen Erwerb haben oder Vermögen besitzen, 
über dessen Nutzung ihnen die freie Verfügung zusteht; « 
3. die im Hause der Eltern lebenden Kinder, welche kein eigenes Vermögen und 
keinen eigenen Erwerb haben, auch nicht im Geschäfts- oder Gewerbebetriebe 
ihrer Eltern als Gehilfen thätig sind, sondern ihren Unterhalt ausschließlich von 
ihren Eltern und zwar ohne Gegenleistung beziehen, sowie die unter gleichen Vor- 
aussetzungen im Hause von Verwandten lebenden, nicht selbstständigen Personen;
	        
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