Zu § 40 des
Gesetzes.
Zu § 40 des
Gesetzes.
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Declarationsaufforderung nicht zugesendet werde, es freistehe, eine Declaration über ihr
Einkommen innerhalb einer festzusetzenden Frist bei der Gemeindebehörde einzureichen,
zu welchem Behufe von derselben Deelarationsformulare unentgeltlich auf Verlangen
verabfolgt werden würden.
In dieser Bekanntmachung sind gleichzeitig alle Vormünder, ingleichen alle Ver-
treter von Stiftungen, Anstalten, Personenvereinen, liegenden Erbschaften und anderen
mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Vermögensmassen aufzufordern,
für die von ihnen bevormundeten Personen beziehentlich für die von ihnen vertretenen
Stiftungen, Anstalten 2c., soweit dieselben ein steuerpflichtiges Einkommen haben,
Declarationen bei der Gemeindebehörde auch dann einzureichen, wenn ihnen deshalb
besondere Aufforderungen nicht zugehen sollten.
34. Die Derclaration des steuerpflichtigen Einkommens ist von den einzelnen
Beitragspflichtigen unter Benutzung des ihnen zugefertigten oder auf Verlangen von
der Gemeindebehörde verabfolgten Declarationsformulars zu bewirken.
Falls der Beitragspflichtige nicht auf eine nach kaufmännischen Grundsätzen auf-
gemachte Bilanz Bezug nimmt, sind die Schuldzinsen, sowie die verschiedenen, nach
§ 15, Punkt 3, 5 und 7 und § 18, Punkt 8 des Gesetzes zulässigen Abzüge, welche der
Beitragspflichtige in Abrechnung bringt, ihrer Höhe nach in der Declaration genau an-
zugeben. «
Ist nach dem Gesetze das steuerpflichtige Einkommen nach dem Durchschnitte der
letzten drei Wirthschafts- beziehentlich Geschäftsjahre zu bemessen, so sind auch die der
betreffenden Einkommensquelle entsprechenden zulässigen Abzüge, ingleichen die Bewirth-
schaftungs-, Reparatur= und Unterhaltungskosten, die Geschäftsspesen und die zum
Geschäfts= und Gewerbebetriebe gemachten Aufwendungen nach dem Durchschnitte der-
selben Jahre in Anschlag zu bringen, welche für die Bemessung des Einkommens maß-
gebend sind. Ist das steuerpflichtige Einkommen nach den Ergebnissen des letzten
Kalenderjahres zu ermitteln, so sind diese Abzüge ebenfalls nach den Ergebnissen dieses
Jahres anzunehmen. Kann das jährliche Einkommen nur unter Anhalt an die Ergeb-
nisse seit der Zeit seines Bestehens oder unter Anhalt an den Stand zur Zeit der
Einschätzung ermittelt werden, so sind auch die Abzüge unter Zugrundelegung der
wirklichen Ergebnisse während desselben Zeitraums beziehentlich in Anlehnung an ihren
Stand zur Zeit der Einschätzung zu veranschlagen.
35. Die von den Beitragspflichtigen ausgefertigten Declarationen sind innerhalb
der in der Aufforderung zur Abgabe der Deelaration gesetzten oder auf Ansuchen
verlängerten Frist an die Gemeindebehörde, welche die Aufforderung erlassen hat,
abzugeben.