Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Den Beitragspflichtigen ist gestattet, ihre Declarationen verschlossen an die Gemeinde- 
behörde einzureichen. 
Der Gemeindebehörde ist die Eröffnung der verschlossen eingereichten Declarationen 
nicht gestattet, wenn sich Name und Wohnung des Declaranten auf der Außenseite des 
Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Einkommens- 
Deelaration bezeichnet ist. 
Auf den eingegangenen Declarationen beziehentlich auf den Umschlägen der verschlossen 
eingereichten Declarationen ist der Tag des Eingangs von der Gemeindebehörde zu 
notiren. 
36. Die Gemeindebehörden des platten Landes, welchen die Anlegung der 
Ortscataster nicht übertragen ist, haben die eingegangenen Declarationen, sobald die 
Fristen zur Abgabe der Declarationen für sämmtliche Beitragspflichtige abgelaufen sind, 
und spätestens 
bis zum 31. December 
an den Bezirkssteuerinspector einzusenden. 
Die übrigen Gemeindebehörden des platten Landes sowie die Stadträthe haben 
die eingegangenen Declarationen den Ortscatastern beizufügen und letztere mit sämmtlichen 
Unterlagen (Hauslistenbänden, Lohn= und Beamtenlisten 2c.) spätestens 
bis zum 10. Januar 
an den Bezirkssteuerinspector einzureichen. 
37. Die Innehaltung der geordneten Fristen wird den Gemeindebehörden zur 
besonderen Pflicht gemacht. 
Versäumnisse ziehen unnachsichtlich eine Ordnungsstrafe von 
zehn Mark 
nach sich, die bei weiterer Säumniß von 5 zu 5 Tagen um je zehn Mark sich erhöht. 
Die Bezirkssteuereinnahmen sind verpflichtet, diese Ordnungsstrafen, nachdem die- 
selben verfallen, ohne Weiteres einzuziehen. 
9 38. Die Einschätzungscommissionen haben ihre Sitzungen möglichst innerhalb 
der Districte, für welche sie bestellt sind, abzuhalten. 
Der Vorsitzende der Einschätzungscommission ist jedoch auch berechtigt, die Commission 
nach einem außerhalb des Einschätzungsdistricts gelegenen Orte zusammenzuberufen. 
Sofern von diesem Rechte Gebrauch gemacht wird, ist den in dem betreffenden Einschätzungs- 
districte wohnhaften Commissionsmitgliedern oder deren zur Sitzung einberufenen Stell- 
vertretern die Zeit, welche auf die Zurücklegung des Weges von ihrem Wohnorte bis 
zum Sitzungsorte zu verwenden ist, für die Berechnung der ihnen zu gewährenden 
Tagegelder (§ 21) auf jeden Tag, an welchem sie zur Erledigung des Einschätzungs- 
Zu § 41 des 
Gesetzes. 
Zu § 41 des 
Gesetzes. 
Zu § 41 des 
Gesetzes.
	        
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