Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

Zu § 41 des 
Gcsetzes. 
Zu 8§ 43 fg. 
des Gesetzes. 
Zu § 46 des 
Gesetzes. 
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geschäfts oder der gegen die Einschätzungen eingewendeten Rechtsmittel versammelt sind, 
der wirklichen Sitzungszeit hinzuzuschlagen. 
Auf Reisekostenvergütung haben die im Einschätzungsdistricte wohnhaften, nach 
einem außerhalb dieses Districts belegenen Orte zur Commissionssitzung berufenen 
Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder keinen Anspruch. 
& 39. Die Gemeindebehörde des Orts, in welchem eine Einschätzungscommission 
ihre Sitzungen hält, hat derselben, dafern der Ort zu dem Einschätzungsdistricte gehört, 
für welchen die Commission bestellt ist, oder dieser Einschätzungsdistrict einen Theil des 
betreffenden Orts bildet, nicht nur zu den Sitzungen, sondern auch zu den Vor= und 
Nacharbeiten ein geeignetes Geschäftslocal unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und 
für dessen Reinigung, Beheizung und Beleuchtung Sorge zu tragen, ohne daß deshalb 
eine besondere Vergütung aus der Staatscasse gewährt wird. 
Ist ein Ort in mehrere Einschätzungsdistricte zerlegt, so hat die Gemeindebehörde 
diese Verpflichtung für jeden District besonders zu erfüllen. 
40. Die Einschätzung der einzelnen Beitragspflichtigen ist nach Maßgabe der 
demnächst zu veröffentlichenden Instruction zu bewirken. 
# 41. Die Ergebnisse der Einschätzung sind den Beitragspflichtigen mittelst einer 
nach dem unter M anliegenden Schema zu erlassenden Zuschrift von der Gemeindebehörde, 
sobald derselben die approbirten Ortscataster zugegangen, durch die Ortssteuereinnahme 
verschlossen kostenfrei bekannt zu machen. 
Im Falle der Festsetzung weiterer Steuertermine wegen der Erhebung von Steuer- 
zuschlägen (8 5, Abs. 2) wird das Schema M durch ein anderes Schema ersetzt werden. 
Hat ein Beitragspflichtiger den Wohnort oder Aufenthaltsort, in welchem er ein- 
geschätzt worden, verlassen und seinen Aufenthalt an einem der Gemeindebehörde 
bekannten anderen Orte innerhalb Sachsens genommen, so ist der für ihn bestimmte 
Steuerzettel der Gemeindebehörde seines neuen Wohn= oder Aufenthaltsorts zu über- 
senden und ihr die Bekanntmachung, Erhebung und zuwachsweise Verrechnung des 
betreffenden Steuersatzes, welcher am Einschätzungsorte unter entsprechendem Vermerke 
in die Wegfallsliste aufzunehmen ist, zu überlassen. 
Die in § 46, Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebene öffentliche Aufforderung ist von 
der Gemeindebehörde in dem betreffenden Amtsblatte zu erlassen. 
642. Die Formulare unter C bis mit C und J bis mit M werden den Gemeinde- 
behörden in der benöthigten Anzahl unentgeltlich durch die Bezirkssteuereinnahme 
geliefert. 
Städten mit mehr als 20,000 Einwohnern wird auf deren Wunsch die eigene 
Beschaffung dieser Formulare überlassen werden und erhalten dieselben solchenfalls die
	        
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