Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

732  Labth.  8.  1%.  Gefchäftssang  bei  den  Gemeindenermaltungen.

 

den  Hauptrechnungen  zu  veröffentlichen  und  der  vorgejegten
Auffichtsbehörde  vorzulegen.

Bur  Erzielung  einer  leichteren  Weberficht  über  den  Stand
des  eigentlichen  Haushalt®  der  Gemeinden  und  Stiftungen
einerjeit3  und  über  die  Veränderungen  des  Vermögens  anderereit3
  ift  da8  NRechnungsichema  in  zwei  Hauptabtheilungen  ge=(eben,
  welche  zwar  in  beftimmten  Wechjelbeziehungen  zu  einander
  ftehen,  aber  gejondert  abgefchlofjen  werden.

Syn  die  Hauptabtheilung  1.  find  alle  für  laufende  Zwede
gejeglih  beftimmten  Einnahmen  und  Ausgaben  aufzunehmen,
wogegen  in  der  Hauptabtheilung  11.  alle  Umwandlungen  der
Bermögenzbeftandtheile  einjchließlid  der  Vermögengmehrungen
und  Schuldaufnahmen  zur  Verredhnung  gelangen.

Bei  dem  fpeziellen  Nechnungsvortrage  find  die  in  dert
Sormularen  den  einzelnen  Titeln  und  Sapiteln  beigefügten,
Eremplififationen  und  Anmerkungen  zu  beachten.

 Sfeder  Einnahms-  und  Ausgabepoften  muß  vollftändig
und  fpeziell  unter  dem  betreffenden  Titel  vorgetragen  werden,
und  ift  ein  jinnmarischer  Vortrag  nur  auläffig,  wenn  die  betreffenden
  Einzelpoften  in  einer  Spezialredjnung  oder  in  einer
befonderen  d:r  Rechnung  beigefügten  und  als  Beitandtheil  derjelben
  ericheinenden  Ueberficht  aufgeführt  find.

Die  Nechnungsiteller  bleiben  dafür  haftbar,  daß  in  Die
Aubrifen  „Wirklihe  Einnahmen”  und  „Wirflihe  Ausgaben”
nur  Solche  Boften  eingejeht  werden,  welche  wirklich  vereinnahmt,
beziehungsweife  verausgabt  wurden.

Die  einzelnen  Rechnungstitel  und  Kapitel  müffen  entfprechend
fummirt  werden.

Zu  dem  Abichluß  jeder  Hauptabtheilung  ift  zu  bemerken,
ob  der  Aftivreft  baar  in  das  folgende  Rechnungsjahr  überging,
oder  etwa  zur  Dedung  des  PBaffivreftes  der  anderen  Hauptabtheilung
  verwendet  wurde;  bei  dem  Borhandenfein  eines
Defticits  ift  das  Nöthige  bezüglich  der  Dedung  zu  conftafiren.


Mefentliche  Abweichungen  des  Nechnungsvortrages  vort
dem  Voranichlage  des  betreffenden  Rechnungsjahres,  welcher
der  Auflichtsbehörde  ftet3  al3  Beleg  mit  der  Nechnung  vorzulegen
  ift,  find  in  der  Rubrit  „Bemerkungen“  kurz  zu  erörtern.
Seder  Einnahng  =  und  Ausgabepoften  muß  recinungsmäßig
belegt  fein,  die  Belege,  für  weldje  der  vorgejchriebene  Stempel
anzuwenden  ift,  find  im  fortlaufender  Reihe  innerhalb  der
Hauptabtheilungen  nach  den  Einnahmen  und  Ausgaben  gefon-