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Sachsen durch die Bekanntmachung des Finanz-Ministeriums vom 31. December 1874
(Seite 497 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1874), durch nachstehen-
den Erlaß des Reichskanzleramts weitere Abänderungen erfahren hat, wird Solches
für das Königreich Sachsen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 11. Februar 1878.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
Müller.
Berlin, 4. Februar 1878.
Abänderungen
der
Postordnung vom 18. December 1874.
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
Reichs vom 28. October 1871 wird die Postordnung vom 18. December 1874 in
folgenden Punkten abgeändert:
1. Im § 20 a, „Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten“ betreffend, erhält
der Absatz lx folgende Fassung:
IX. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nebst dem Wechsel nach
einmaliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb Deutschlands be-
legenen Orte weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist unter genauer Bezeichnung
eines anderen Empfängers durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite
des Postauftrags-Formulars auszudrücken. Eine solche Weitersendung findet kostenfrei
statt. Dieselbe geschieht unverzüglich, und zwar mittels Einschreibbriefes an den neuen
Empfänger.
2. Im § 32, „Bestellung“ betreffend, erhalten die Absätze ur, 1V und v folgende
Fassung:
LI. Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete im Ortsbestellbezirke werden er-
hoben:
1. bei den Postämtern I. Klasse:
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlih 10 Pf.,
b) für schwerere Packkeee ·...... 15