Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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In den im Gebiete der Receßherrschaften vorkommenden Fällen des § 101, 
Abs. 4 der Revidirten Städteordnung (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1873, 
Seite 313), sowie des Artikel IV, § 12, letzter Absatz der Städteordnung für mittlere 
und kleine Städte (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1873, Seite 325) hat 
die Uebertragung der Ortspolizei wo möglich an eine im Receßgebiete befindliche Staats- 
oder Gemeindebehörde zu erfolgen. 
8 XII. 
Auf Antrag der Receßherrschaftsbesitzer können für die Bezirke ihrer in den Receß- 
herrschaften belegenen Schlösser besondere Standesämter errichtet werden. 
8. XHI. 
Nachdem das Haus Schönburg sich damit einverstanden erklärt hat, daß seine erst— 
instanzlichen Verwaltungsbefugnisse auf den Staat übergehen, so wird die Staats- 
regierung, so lange und soweit staatliche Interessen nicht entgegenstehen, in Glauchau 
den Sitz einer Bezirksverwaltungsbehörde (Amtshauptmannschaft), eines Bezirksschul- 
inspectors, eines Bezirksarztes und eines Bezirksthierarztes, resp. der etwa künftig an 
deren Stelle tretenden Behörden und Beamten belassen. 
Das Haus Schönburg erklärt sich damit einverstanden, wenn die Staatsregierung 
den im Receßgebiete zu errichtenden Verwaltungsbehörden auch außerreceßherrschaftliche 
Orte oder Ortstheile, oder receßherrschaftliche Orte oder Ortstheile an Gerichts= und 
Verwaltungsbehörden, die nicht im Receßgebiete ihren Sitz haben, mit zuzuweisen für 
angemessen erachten sollte. 
SXIV. 
Die Ernennung der Beamten der in § XllI gedachten Bezirksverwaltungsbehörde 
(Amtshauptmannschaft), des Bezirksschulinspectors, des Bezirksarztes und des Bezirks- 
thierarztes, beziehentlich derjenigen Behörden und Beamten, welche etwa künftig unter 
einer anderen Benennung an die Stelle der vorgenannten treten, erfolgt durch die 
Staatsregierung. 
Der Aufwand für die mehrgenannten Behörden und Beamten, deren dienstliche 
Rechtsverhältnisse denjenigen der übrigen vom Staate angestellten Beamten derselben 
Kategorie völlig gleich sind, wird budgetmäßig aus der Staatskasse übertragen, ebenso 
wie die von denselben verdienten Sporteln und dergleichen Einnahmen zur Staatskasse 
fließen. 
Die Staatsregierung verzichtet auf die Rückforderung des durch die Einsetzung und 
das seitherige Bestehen der Verwaltungs-Commission zu Glauchau und durch die damit 
zusammenhängenden Einrichtungen der Staatskasse erwachsenen Aufwands.
	        
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