Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

Der 
wohnhaft zu 
früher wohnhaft zu 
geboren zu 
Sohn des 
und dessen Ehefrau. 
beide wohnhaft zu 
und die 
wohnhaft zu 
geboren zu 
Tochter des 
und einer Ehefrau 
beide wohnh aft zu 
— 408 — 
G. 
Ausgebotsbescheinigung. 
den 
geb. 
den 
geb. 
wollen die Ehe mit einander eingehen. 
Der unterzeichnete Standesbeamte bescheinigt hiermit, daß das Aufgebot vorschrift- 
mäßig durch Aushang am 
vom 
zu ..... 
18. erfolgt ist und 
daß Chehindernisse nicht zu seiner Kenntniß gekommen sind. 
(Siegel.) 
, den 18 
Der Standesbeamte.
	        
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