Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Die von ihnen als Superintendenten bezogene feste Besoldung wird ihnen nach dem 
Betrage von zwei Dritttheilen fortgewährt. Bei Berechnung ihres Diensteinkommens 
für die Zwecke der Pension ist dieser Betrag voll in Anrechnung zu bringen. 
66. Die Entschließung wegen Bestellung von Hilfskräften für einzelne besonders 
umfangreiche Superintendenturen, nach Befinden Beauftragung der als solche außer 
Activität tretenden Superintendenten mit einzelnen oder einer gewissen Classe von 
Ephoralgeschäften, bleibt vorbehalten. 
Dresden, den 2. November 1878. 
Evangelisch-lutherisches Landesconsistorium. 
Uhde. 
Vogel.