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Die von ihnen als Superintendenten bezogene feste Besoldung wird ihnen nach dem
Betrage von zwei Dritttheilen fortgewährt. Bei Berechnung ihres Diensteinkommens
für die Zwecke der Pension ist dieser Betrag voll in Anrechnung zu bringen.
66. Die Entschließung wegen Bestellung von Hilfskräften für einzelne besonders
umfangreiche Superintendenturen, nach Befinden Beauftragung der als solche außer
Activität tretenden Superintendenten mit einzelnen oder einer gewissen Classe von
Ephoralgeschäften, bleibt vorbehalten.
Dresden, den 2. November 1878.
Evangelisch-lutherisches Landesconsistorium.
Uhde.
Vogel.