Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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20. Mai 1867 (Seite 131 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) 
wird mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch bestimmt, daß die Gefängnißdirectoren 
der Gefangenanstalten zu Dresden und Chemnitz zu denjenigen Personen gehören, mit 
deren Stellen das Befugniß zur Aufnahme von Protocollen ein für alle Mal ver- 
bunden ist. 
Dresden, am 16. März 1878. 
Ministerium der Juftiz. 
Abeken. 
Rosenberg. 
  
I& 19. Bekanntmachung, 
den Turnunterricht in der einfachen Volksschule betreffend; 
vom 15. März 1878. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund ständischer Ermächtigung wird zu 
§ 38, Abs. 3 des Gesetzes, das Volksschulwesen betreffend, vom 26. April 1873 
(Seite 373 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) hierdurch verordnet: 
Die Einführung des Turnunterrichts in einfachen Volksschulen an Orten, 
wo sich die hierzu nöthige Einrichtung nicht sofort treffen läßt, darf bis Ostern 
1883 beanstandet werden. 
Dresden, den 15. März 1878. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. v. Gerber. 
Fiedler. 
  
Letzte Absendung am 23. März 1878.
	        
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