Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

— 444 — 
8 10. 
Weibliche Handarbeiten. 
Durch diesen Unterricht sollen die Schülerinnen zur Ausführung der im häuslichen 
Leben unentbehrlichen Handarbeiten (Stricken, Nähen, Wäschezeichnen, Ausbessern, 
Zuschneiden) befähigt werden. 
Der Unterricht hat in der Regel mit dem fünften Schuljahre zu beginnen. 
8 1I. 
Stundentabellen. 
Die Minimalzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden ist auf die einzelnen 
Classen und Lehrfächer nach folgenden Stundentabellen zu vertheilen: 
a) In zweiclassigen Schulen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
J Stundenzahl. 
L 4 4 » 
ehrfacher" Cr.11. Cr.1. 
Reltgtons-undS1ttenlehre.. 3 4 
Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben . 6 6 
Rechnen . 3 3 
Formenlehre vergl. 65. alin. 2) — 
Realiinn — 3 
bez. Anschauungsunterricht mit Heimathskunde 2 
Gesang ... 1 
Zeichnen .. — 1 
Sa. 14 18 
Turnen — 2 
Weibliche Handarbeiten — 2 
  
  
Wird für Formenlehre eine besondere Lection angesetzt, so ist die den Realien 
zugewiesene Zeit entsprechend zu beschränken.
	        
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