Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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haben sie dieselbe zu bewirken und den Gewerbeschein auszufertigen. Andernfalls ist 
die Anmeldung sammt allen dazu gehörigen Unterlagen durch die Bezirkssteuereinnahme 
beziehentlich den Stadtrath an den Kreissteuerrath einzusenden, von welchem die Steuer 
festgesetzt, der Gewerbeschein ausgefertigt und letzterer sodann der Behörde, von welcher 
die Anmeldung an ihn eingesendet worden, zur Besorgung des Weiteren (8 20) über— 
mittelt wird. 
19. Die Ausfertigung des Gewerbescheins erfolgt in allen denjenigen Fällen, Zu 85 des 
in welchen der Gewerbetreibende zur Ausübung des Gewerbebetriebs einen Legiti— Gesetzes. 
mationsschein von der höheren Verwaltungsbehörde nöthig hat, auf dem Legitimations— 
scheine unter der dafür in dem Legitimationsscheinformulare eingerichteten Rubrik. 
Solchenfalls besteht der Gewerbeschein nur in einem die Festsetzung der Steuer verlaut— 
barenden, pon der festsetzenden Behörde zu vollziehenden Vermerk des Inhalts 
„Königreich Sachsen 
18 
Die Steuer wird festgesetzt auf 
Mark. 
Ausfert. Reg.-NBVr. 
Ort und Datum 
Behörde. 
(Unterschrift.)“, 
neben oder unter welchen der Quittungsvermerk der Hebebehörde (§ 20) zu bringen ist. 
Bedarf der Gewerbetreibende zur Ausübung seines steuerpflichtigen Gewerbes keines 
Legitimationsscheins oder nur eines solchen von der Unterbehörde, so erfolgt die Aus- 
fertigung des Gewerbescheins nach dem unter A hier angefügten Schema. Den Stadt- 
räthen werden die nach diesem Schema anzufertigenden Gewerbescheinformulare, zu 
welchen Papier von grüner Farbe verwendet werden wird, von den Bezirkssteuer- 
einnahmen unentgeltlich geliefert. 
Wird einem Gewerbetreibenden auf Grund von § 11 oder § 14, Abs. 3 des Ge- 
setzes der Gewerbebetrieb im Umherziehen steuerfrei gestattet, so ist dies, abgesehen von 
den in § 25 bezeichneten Fällen, in denen es der Ertheilung von Gewerbescheinen über- 
haupt nicht bedarf, auf dem Gewerbescheine zu vermerken. 
Ueber die Ausfertigung der Gewerbescheine ist von der ausfertigenden Behörde ein 
Register nach dem unter B angefügten Schema zu führen und jedem Gewerbescheine die 
Nummer, unter welcher er in diesem Register eingetragen ist, beizuschreiben. Die 
Register sind alljährlich abzuschließen und von den Stadträthen und den Bezirkssteuer-
	        
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