Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

Außerordentliche Sitzungen finden statt, wenn der Director oder der Senat solche 
für erforderlich achten, oder mindestens sieben Mitglieder unter Angabe der Verhand— 
lungsgegenstände hierauf antragen. 
In der Einladung zu den Sitzungen sind die wichtigsten Gegenstände der Tages— 
ordnung zu bezeichnen. 
&21. Der besondere Geschäftskreis des Professoren-Collegiums umfaßt: 
a) die Wahl der Vorstände der fünf Fachabtheilungen und der übrigen Senats- 
mitglieder. 
Diese Wahlen erfolgen durch Zettelabstimmung. Wird nicht sofort oder bei Wieder- 
holung der Abstimmung absolute Majorität erreicht, so entscheidet relative Majorität, 
bei gleicher Stimmenzahl das Loos. 
b) die Festsetzung des Verzeichnisses der Vorlesungen und Uebungen in jedem Se- 
mester, Vereinbarung der Unterrichtsstunden, Vertheilung der Hörsäle, Be- 
stimmung über Zeit und Ausdehnung größerer Excursionen; 
Z0) die Entscheidung über Aenderung in den Studienplänen der einzelnen Abtheil- 
ungen nach Berathung der Abtheilungs-Conferenzen; 
d) die Ertheilung von Preisen, Stipendien, Reise= und anderen Unterstützungen, 
soweit hierüber nicht besondere Verfügungen bestehen; Entschließung über 
Honorarerlasse innerhalb der Grenzen des Etats; 
e) Anträge an den Senat in Disciplinarsachen; 
f) die Zusammensetzung der Conferenz der mathematisch-naturwissenschaftlichen Ab- 
theilung (8 22, Al. 2). 
Dem Ministerium, Director und Senat bleibt vorbehalten, dem Collegium noch 
andere Geschäfte zuzuweisen. 
6 22. Die Abtheilungs-Conferenzen bestehen bei der mechanischen, Ingenieure, 
Hochbau= und chemischen Abtheilung aus denjenigen Professoren und Privatdocenten, 
deren Lehrfächer in dem jeweiligen Studienplane der betreffenden Abtheilung ver- 
zeichnet sind. 
Bei der mathematisch-naturwissenschaftlichen Abtheilung erfolgt die Zusammen- 
setzung der Conferenz nach den Anträgen des Vorstands jährlich bei Beginn eines 
Studienjahrs durch das Professoren-Collegium. 
Die Bestimmung in § 18, Abs. 4 gilt auch für die Abtheilungs-Conferenzen. 
Den Vorsitz führt der betreffende Abtheilungs-Vorstand. 
Die Conferenzen versammeln sich, so oft nöthig, mindestens aber einmal in jedem 
Semester. 
Die Einladung erläßt der Vorsitzende. Sie hat zu erfolgen, wenn wenigstens drei 
Mitglieder darauf antragen. 
1878. 8
	        
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