Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Verzeichnisse D hat der Bezirkssteuerinspector sorgfältigst zu prüfen und etwaige Unvoll- 
ständigkeiten oder Fehler in denselben zu berichtigen oder durch die Gemeindebehörde, 
von welcher die Aufstellung erfolgt ist, berichtigen zu lassen. Giebt ihm die von der 
Gemeindebehörde bewirkte Schätzung zu besonderen Bemerkungen Anlaß, welche für. die 
Einschätzungscommission von Interesse sein können, so hat er dieselben in der dafür 
geordneten Spalte des Verzeichnisses einzutragen. Hat die Gemeindebehörde sich außer 
Stande erklärt, über das muthmaßliche Einkommen aus einem in das Verzeichniß auf- 
genommenen Vesibthume sich ein Urtheil zu bilden, wie dies ausnahmsweise in ver— 
wickelteren Fällen, in denen es der Gemeindebehörde an ausreichenden Anhaltepunkten 
zu einer Schätzung fehlt, wohl vorkommen kann, so hat der Bezirkssteuerinspector die 
von der Gemeindebehörde unterlassene Schätzung, soweit ihm dies möglich ist, seinerseits 
zu bewirken oder doch in der Bemerkungsspalte dasjenige speciell anzuführen, was ihm 
von besonderen, für die Schätzung des Einkommens aus dem betreffenden Besitzthume 
wichtigen Momenten bekannt ist. 
Die Mittheilung des in den Verzeichnissen O enthaltenen Einschätzugsmaterials an 
die Commissionen, welche dasselbe bei der Einschätzung benutzen sollen, erfolgt i in der 
Weise, daß den Catastern der betreffenden Orte Schätzungsnachweisungen in der Form 
von Auszügen aus den Verzeichnissen D nach dem unter O hier. angefügten Schema 
beigefügt werden. Die Ausfertigung dieser Schätzungsnachweisungen erfolgt durch die 
Bezirkssteuereinnahme auf Grund der bei ihr eingegangenen Verzeichnisse D dergestalt, 
daß aus jedem Verzeichnisse D über jeden in demselben aufgeführten Besitzer oder Theil- 
haber eine besondere Nachweisung ausgezogen wird. Gehören die Commissionen, für 
welche die ausgefertigten Schätzungsnachweisungen bestimmt sind, anderen Steuerbezirken 
an, so sind die Nachweisungen den für diese Commissionen zuständigen Bezirkssteuer- 
einnahmen zu übersenden. Der Austausch der Schätzungsnachweisungen und deren Bei- 
fügung zu den Catastern ist nach Möglichkeit zu fördern und spätestens bis zum 15. Januar 
zu beenden. In den Catastern sind bei den Namen der Beitragspflichtigen, über welche 
Schätzungsnachweisungen vorliegen, in Spalte 14 die Orte, aus deren Verzeichnissen D 
die Nachweisungen entnommen sind, in Parenthese namhaft zu machen und auf den 
Nachweisungen selbst ist die Brandcatasternummer, unter welcher der betreffende Bei- 
tragspflichtige im Cataster aufgeführt ist, anzumerken. 
Soweit in die Verzeichnisse D Personen mit aufgenommen worden sind, welche an 
dem Orte, für den die Aufstellung des Verzeichnisses erfolgt ist, ihre Beitragspflicht zu 
erfüllen haben, sind diese Personen, dafern sie in dem Cataster für den betreffenden Ort 
nicht bereits aufgeführt sind, darin nachzutragen und sind die über dieselben ausgefertig- 
ten Schätzungsnachweisungen auch in diesem Falle dem Cataster beizufügen.
	        
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