— 524 —
Verzeichnisse D hat der Bezirkssteuerinspector sorgfältigst zu prüfen und etwaige Unvoll-
ständigkeiten oder Fehler in denselben zu berichtigen oder durch die Gemeindebehörde,
von welcher die Aufstellung erfolgt ist, berichtigen zu lassen. Giebt ihm die von der
Gemeindebehörde bewirkte Schätzung zu besonderen Bemerkungen Anlaß, welche für. die
Einschätzungscommission von Interesse sein können, so hat er dieselben in der dafür
geordneten Spalte des Verzeichnisses einzutragen. Hat die Gemeindebehörde sich außer
Stande erklärt, über das muthmaßliche Einkommen aus einem in das Verzeichniß auf-
genommenen Vesibthume sich ein Urtheil zu bilden, wie dies ausnahmsweise in ver—
wickelteren Fällen, in denen es der Gemeindebehörde an ausreichenden Anhaltepunkten
zu einer Schätzung fehlt, wohl vorkommen kann, so hat der Bezirkssteuerinspector die
von der Gemeindebehörde unterlassene Schätzung, soweit ihm dies möglich ist, seinerseits
zu bewirken oder doch in der Bemerkungsspalte dasjenige speciell anzuführen, was ihm
von besonderen, für die Schätzung des Einkommens aus dem betreffenden Besitzthume
wichtigen Momenten bekannt ist.
Die Mittheilung des in den Verzeichnissen O enthaltenen Einschätzugsmaterials an
die Commissionen, welche dasselbe bei der Einschätzung benutzen sollen, erfolgt i in der
Weise, daß den Catastern der betreffenden Orte Schätzungsnachweisungen in der Form
von Auszügen aus den Verzeichnissen D nach dem unter O hier. angefügten Schema
beigefügt werden. Die Ausfertigung dieser Schätzungsnachweisungen erfolgt durch die
Bezirkssteuereinnahme auf Grund der bei ihr eingegangenen Verzeichnisse D dergestalt,
daß aus jedem Verzeichnisse D über jeden in demselben aufgeführten Besitzer oder Theil-
haber eine besondere Nachweisung ausgezogen wird. Gehören die Commissionen, für
welche die ausgefertigten Schätzungsnachweisungen bestimmt sind, anderen Steuerbezirken
an, so sind die Nachweisungen den für diese Commissionen zuständigen Bezirkssteuer-
einnahmen zu übersenden. Der Austausch der Schätzungsnachweisungen und deren Bei-
fügung zu den Catastern ist nach Möglichkeit zu fördern und spätestens bis zum 15. Januar
zu beenden. In den Catastern sind bei den Namen der Beitragspflichtigen, über welche
Schätzungsnachweisungen vorliegen, in Spalte 14 die Orte, aus deren Verzeichnissen D
die Nachweisungen entnommen sind, in Parenthese namhaft zu machen und auf den
Nachweisungen selbst ist die Brandcatasternummer, unter welcher der betreffende Bei-
tragspflichtige im Cataster aufgeführt ist, anzumerken.
Soweit in die Verzeichnisse D Personen mit aufgenommen worden sind, welche an
dem Orte, für den die Aufstellung des Verzeichnisses erfolgt ist, ihre Beitragspflicht zu
erfüllen haben, sind diese Personen, dafern sie in dem Cataster für den betreffenden Ort
nicht bereits aufgeführt sind, darin nachzutragen und sind die über dieselben ausgefertig-
ten Schätzungsnachweisungen auch in diesem Falle dem Cataster beizufügen.