Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Der Director kann den Sitzungen jederzeit beiwohnen, jedoch, wenn er nicht selbst 
Mitglied der betreffenden Conferenz ist, nur mit berathender Stimme. 
Das Protocoll führt ein von der betreffenden Conferenz gewähltes Mitglied. Die 
Wahl erfolgt jährlich bei Beginn eines neuen Studienjahrs. Wiederwahl ist zulässig. 
#23. Die Abtheilungs-Conferenzen haben die Erreichung des Anstaltsziels 
speciell innerhalb der betreffenden Abtheilung zu fördern. 
Zu diesem Zwecke haben sie durch bestimmt formulirte Anträge dem Professoren= 
Collegium zu Verbesserung des Unterrichts und Vervollkommnung der Abtheilung Leitung 
und Anregung zu geben. 
Insbesondere kommt ihnen zu, einer jeden innerhalb ihrer Abtheilung: 
a) das Gutachten über Revision des Studienplans, 
b) das Gutachten über Honorarerlaß= und Stipendiengesuche, 
c) die Aufstellung von Preisaufgaben und Anträge auf Zuerkennung von Preisen, 
) die Erstattung von Berichten an den Director über Thätigkeit und Leistungen 
der Studirenden. Die Berichte sind halbjährlich in Form von Protocoll- 
Auszügen zu erstatten. 
#6. Die mit dem Polytechnicum verbundenen Sammlungen werden von beson- 
deren Vorständen, die Bibliothek und der Lesesaal vom Bibliothekar in Verbindung 
mit der Bibliothek-Commission (§ 19e) verwaltet. 
Dieselben werden aus den Docenten auf Vorschlag des Directors vom Mini- 
sterium ernannt. 
Sie haben für Erhaltung, Ordnung und Katalogisirung der ihnen überwiesenen 
Sammlungen Sorge zu tragen. 
Bei Neuanschaffungen haben sie sich genau innerhalb der Schranken des betreffen- 
den Etats zu halten. 
Wegen Ergänzung des Hauptkatalogs haben sie jährlich am Schlusse des Studien- 
jahrs an den Director zu berichten. 
Ueber Art und Ausdehnung der Benutzung der Bibliothek und der im Lesesaal 
aufgelegten Schriften, desgleichen über das Verhältniß des Bibliothekars zur Bibliothek- 
Commission und den Geschäftskreis derselben wird das Nähere in der Bibliothek-Ordnung 
bestimmt. 
Ueber Art und Umfang der Benutzung der übrigen Sammlungen entscheidet im 
einzelnen Falle der Vorstand, in Zweifelsfällen der Director, eventuell das Ministerium. 
Sammlungen, welche mit Laboratorien in Verbindung stehen, desgleichen Sammlungs- 
gegenstände, welche besonderen wissenschaftlichen Untersuchungen und Beobachtungen 
dienen, sind von dem allgemeinen Benutzungsrecht ausgeschlossen.
	        
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