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kommen nach der einen oder anderen Richtung hin von Einfluß sind, zu bewirken. Die
Mitglieder der Commission einschließlich des Vorsitzenden haben hierbei nach bestem
Wissen und Gewissen zu verfahren.
8 15.
Gebrauch der Befugnisse der Commission.
Von den ihr in 88 31 und 42 des Gesetzes eingeräumten Befugnissen kann die
Commission in allen ihr hierzu geeignet erscheinenden Fällen Gebrauch machen. Wenn
indessen Erkundigungseinziehungen der in § 31, Abs. 1 des Gesetzes gedachten Art
ebenso wie Befragungen von Auskunftspersonen und Sachverständigen, sofern sie in zu
großer Ausdehnung erfolgen, einen erheblichen Zeitaufwand verursachen und die Ab-
wickelung des Schätzungsgeschäfts nicht unwesentlich verzögern, übrigens aber die Zu-
ziehung von Auskunftspersonen und Sachverständigen von denselben in den meisten
Fällen als eine Last empfunden werden wird, wenn ferner eine zu ausgedehnte Aus-
übung des der Commission gegenüber den einzuschätzenden Personen zustehenden Frag-
rechts und des Rechts der Vorladung derselben behufs mündlicher Verhandlung, ab-
gesehen von den daraus den betreffenden Personen erwachsenden Belästigungen, dem
Einschätzungsverfahren leicht einen der Tendenz des Gesetzes nicht entsprechenden inqui-
sitorischen Charakter verleihen kann, so empfiehlt es sich, den Gebrauch der gedachten
Befugnisse auf diejenigen Fälle zu beschränken, in welchen ohne solchen eine sachent-
sprechende Einschätzung nicht ausgeführt werden kann und die Commission Gefahr läuft,
zum Nachtheile der Staatskasse oder der Beitragspflichtigen in erhebliche Irrthümer zu
verfallen. Die Formulirung der den zu befragenden Personen vorzulegenden Fragen
darf auch in diesen Fällen über das Bedürfniß nicht hinausgehen und es ist von der
Commission jedes unnöthige Eindringen in die Privatverhältnisse der einzuschätzenden
Personen unbedingt zu vermeiden.
Als Auskunftspersonen und Sachverständige dürfen von der Commission solche
Personen nicht zugezogen werden, welche zu denjenigen Personen, über die sie befragt
werden sollen, in einem nahen Verwandtschafts= oder Schwägerschafts= oder in einem
Abhängigkeitsverhältnisse stehen.
Von dem Fragrechte ist solchen Personen gegenüber, welche der an sie ergangenen
Deelarationsaufforderung (§ 32 der Ausführungsverordnung) ungeachtet eine Decla-
ration ihres Einkommens nicht abgegeben haben, in der Regel kein Gebrauch zu
machen, da sich hiervon mit Rücksicht auf die geschehene Declarationsverweigerung ein
Erfolg nicht erwarten läßt.
Der in § 42, Abs. 3 des Gesetzes auf die Verweigerung der vom Bezirkssteuer-
inspector, dem Vorsitzenden oder der Einschätzungscommission verlangten Auskunft oder
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