Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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kommen nach der einen oder anderen Richtung hin von Einfluß sind, zu bewirken. Die 
Mitglieder der Commission einschließlich des Vorsitzenden haben hierbei nach bestem 
Wissen und Gewissen zu verfahren. 
8 15. 
Gebrauch der Befugnisse der Commission. 
Von den ihr in 88 31 und 42 des Gesetzes eingeräumten Befugnissen kann die 
Commission in allen ihr hierzu geeignet erscheinenden Fällen Gebrauch machen. Wenn 
indessen Erkundigungseinziehungen der in § 31, Abs. 1 des Gesetzes gedachten Art 
ebenso wie Befragungen von Auskunftspersonen und Sachverständigen, sofern sie in zu 
großer Ausdehnung erfolgen, einen erheblichen Zeitaufwand verursachen und die Ab- 
wickelung des Schätzungsgeschäfts nicht unwesentlich verzögern, übrigens aber die Zu- 
ziehung von Auskunftspersonen und Sachverständigen von denselben in den meisten 
Fällen als eine Last empfunden werden wird, wenn ferner eine zu ausgedehnte Aus- 
übung des der Commission gegenüber den einzuschätzenden Personen zustehenden Frag- 
rechts und des Rechts der Vorladung derselben behufs mündlicher Verhandlung, ab- 
gesehen von den daraus den betreffenden Personen erwachsenden Belästigungen, dem 
Einschätzungsverfahren leicht einen der Tendenz des Gesetzes nicht entsprechenden inqui- 
sitorischen Charakter verleihen kann, so empfiehlt es sich, den Gebrauch der gedachten 
Befugnisse auf diejenigen Fälle zu beschränken, in welchen ohne solchen eine sachent- 
sprechende Einschätzung nicht ausgeführt werden kann und die Commission Gefahr läuft, 
zum Nachtheile der Staatskasse oder der Beitragspflichtigen in erhebliche Irrthümer zu 
verfallen. Die Formulirung der den zu befragenden Personen vorzulegenden Fragen 
darf auch in diesen Fällen über das Bedürfniß nicht hinausgehen und es ist von der 
Commission jedes unnöthige Eindringen in die Privatverhältnisse der einzuschätzenden 
Personen unbedingt zu vermeiden. 
Als Auskunftspersonen und Sachverständige dürfen von der Commission solche 
Personen nicht zugezogen werden, welche zu denjenigen Personen, über die sie befragt 
werden sollen, in einem nahen Verwandtschafts= oder Schwägerschafts= oder in einem 
Abhängigkeitsverhältnisse stehen. 
Von dem Fragrechte ist solchen Personen gegenüber, welche der an sie ergangenen 
Deelarationsaufforderung (§ 32 der Ausführungsverordnung) ungeachtet eine Decla- 
ration ihres Einkommens nicht abgegeben haben, in der Regel kein Gebrauch zu 
machen, da sich hiervon mit Rücksicht auf die geschehene Declarationsverweigerung ein 
Erfolg nicht erwarten läßt. 
Der in § 42, Abs. 3 des Gesetzes auf die Verweigerung der vom Bezirkssteuer- 
inspector, dem Vorsitzenden oder der Einschätzungscommission verlangten Auskunft oder 
76“
	        
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