— 53 —
gaben — unbeschadet der Berichtigung unzweifelhafter calculatorischer Irrthümer —
der Einschätzung zu Grunde zu legen, sofern nicht in dem betreffenden Falle nach dem
pflichtmäßigen Ermessen der Commission die Bestimmung in § 15 unter 6 des Gesetzes
(zu vergl. unten §§ 23 fg.) in Anwendung zu kommen hat.
Die Einschätzungscommission hat sich einer Herabsetzung der declarirten Einkommens-
beträge zu enthalten, dafern ihr nicht ganz bestimmte Nachweise vorliegen, aus welchen mit
Sicherheit hervorgeht, daß und in welchem Umfange die Declaration zum Nachtheile
des Deelaranten auf irrthümlicher Grundlage beruht.
Gehen der Commission gegen eine Declaration Zweifel bei, so kann sie von dem
Declaranten jede für die Beurtheilung der Richtigkeit derselben ihr erforderlich erschei-
nende Auskunft verlangen und ihn selbst zur Bezeichnung der Gläubiger anhalten, an
welche die in der Declaration angegebenen Schuldzinsen abzuführen sind.
–19.
Erörterung von Schuldzinsen.
Obschon die Commission nach § 43, Abs. 5 des Gesetzes nicht verpflichtet ist, das
Vorhandensein von Schuldzinsen und sonstigen zulässigen Abzügen, über welche eine
Nachweisung Seiten des Beitragspflichtigen nicht vorliegt, selbstständig zu erörtern, ver-
steht es sich doch nach der oben in § 14 enthaltenen allgemeinen Anweisung von selbst,
daß sie Abzüge dieser Art, welche zwar nicht angezeigt worden sind, von deren Vor-
handensein und über deren Höhe sie aber sichere Kenntniß hat, bei der Einschätzung
mit berücksichtigen muß. Sie darf indessen nicht soweit gehen, solchen Abzügen geradezu
nachzuforschen oder zu deren Anzeige besondere Aufforderungen zu erlassen, da der-
gleichen Aufforderungen nach § 33, Abs. 1 der Ausführungsverordnung schon von der
Gemeindebehörde zu erlassen sind und dadurch Jedermann Gelegenheit gegeben wird,
Dasjenige, was er bei seiner Einschätzung berücksichtigt zu sehen wünscht, durch Einreich-
ung einer Declaration zur Anzeige zu bringen. Namentlich hat sich die Commission
nicht damit zu befassen, Schuldzinsen, welche nicht angezeigt worden sind und von deren
Vorhandensein sie auch keine eigene Kenntniß hat, durch Einsichtnahme der Grund= und
Hypothekenbücher ermitteln zu lassen.
8 20.
Einschätzung nach dreijährigem Durchschnitte und nach den
Ergebnissen des letzten Jahres.
Ist das steuerpflichtige Einkommen nach dem Durchschnitte der letzten drei Wirth—
schafts= beziehentlich Geschäftsjahre (zu vergl. 88 18 unter 4, 20 unter 3 und 21 unter
5 und 6 des Gesetzes) einzuschätzen, so werden diejenigen Jahre, in welchen ein Ein-