Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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§ 40. 
Fortse bun g. Mater relle Prü fu Ug. 
Bei der Prüfung der ihr zur Entscheidung vorgelegten. Rechtsmittel hat die Com- 
mission dieselben Befugnisse, welche ihr nach dem Gesetze und dieser Instruction bei der 
Einschätzung zustehen. Sie ist daher nicht behindert, von denselben Gebrauch zu machen, 
soweit ihr dies zur Ermittelung der Wahrheit erforderlich erscheint. Sie hat indessen 
nicht außer Acht zu lassen, daß es nach dem Gesetze Demjemgen, welcher ein Rechts- 
mittel einwendet, auch obliegt, für Begründung und Bescheinigung desselben seinerseits 
zu sorgen, und daß bei Nichterfüllung dieser Obliegenheit die Abweisung des Rechts- 
mittels und somit die Aufrechterhaltung der angefochtenen Einschätzung vollkommen 
gerechtfertigt ist. Während also bei der Einschätzung die Commission es ist, welche für 
Herbeischaffung oder doch möglichste Vervollständigung und Ergänzung des für die Ein- 
schätzung der Beitragspflichtigen erforderlichen Materials besorgt zu sein hat, kann 
dieselbe in dem Rechtsmittelverfahren mindestens eine größere Zurückhaltung in dieser 
Beziehung mit vollstem Rechte bewahren und es mehr abwarten, was ihr von dem 
Remedenten geboten wird. Dies schließt jedoch keineswegs aus, daß sie hier und da, 
wo es nach Lage der Sache geboten erscheint, diejenigen Reclamanten, von welchen mit 
Rücksicht auf ihren Bildungsgrad eine klare Einsicht in die bestehenden Vorschriften 
nicht erwartet, werden kann, in der Beschaffung des Materials für die Beurtheilung 
ihrer Rechtsmittel unterstützt und sie auf diejenigen Punkte hinleitet, welche hierbei 
vorzugsweise in Betracht kommen. In jedem Falle hat aber die Commission die Ver- 
pflichtung, sich mit der Prüfung des ihr vorgeführten Materials in eingehendster Weise 
zu befassen und unter Benutzung aller ihr zu Gebote stehenden Mittel über die Glaub- 
würdigkeit der zur Begründung der Rechtsmittel vorgebrachten Thatsachen und den 
Werth der zu deren Erweislichmachung vorgeführten Bescheinigungsmittel sich ein mög- 
lichst klares Bild zu verschaffen. Ueberdies hat sie bei Erörterung der Reclamationen 
stets im Auge zu behalten, daß eine Reclamation nur gegen das Gesammtergebniß der 
Einschätzung gerichtet werden kann, und sie wird daher hieraus Veranlassung zu nehmen 
haben, dann, wenn in Bezug auf einzelne Theile der betreffenden Einschätzung eine 
Benachtheiligung des Reclamanten anerkannt werden muß, ihr Augenmerk darauf zu 
richten, ob nicht etwa in Bezug auf andere, nicht in den Bereich der Reclamation ge- 
zogene Theile der nämlichen Einschätzung Irrungen entgegengesetzter Art vorgekommen 
sind, durch welche jene Benachtheiligung ganz oder doch theilweise wiederum aus- 
geglichen wird.
	        
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