Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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8 30. Der Director ertheilt den Studirenden auf Antrag Zeugnisse: 
a) über fortdauernden Besuch des Polytechnicums mit Angabe über das Verhalten, 
b) Semestralzeugnisse auf Grund der Protocolle der Abtheilungsconferenz (§ 230) 
über den Erfolg in den Uebungen und den mit Repetitionen und seminaristischen 
Uebungen verbundenen Vorträgen, 
Jc) Abgangszeugnisse mit Angabe der in den einzelnen Semestern gewählten Vor- 
lesungen und Uebungen unter Aufführung der Docenten und mit Bemerkungen 
über das Verhalten. Auf Verlangen kann in diesen Zeugnissen auf die Seme- 
stralzeugnisse verwiesen werden. 
Die Zeugnisse unter a unde schließen kein Urtheil über die Regelmäßigkeit des 
Besuchs der Vorlesungen und Uebungen ein. 
Das Verhalten ist in diesen Zeugnissen, wenn die Studirenden während ihres 
Aufenthalts auf dem Polytechnicum gar keinen Tadel sich zugezogen haben, mit den 
Worten, daß etwas Widriges gegen sie nicht vorgekommen sei, bei geringeren Bestraf- 
ungen mit den Worten, daß etwas Hauptsächliches gegen sie nicht vorgekommen sei, 
zu bezeichnen. Bei schwereren Bestrafungen ist die Ursache und Art derselben im Zeug- 
nisse namentlich auszudrücken und dabei zu bemerken, ob im Uebrigen gegen das Ver- 
halten etwas Widriges oder Hauptsächliches vorgekommen sei. 
Die Zeugnisse werden kostenfrei ausgefertigt. Nur für die Copie sind je 2 4 zu 
entrichten, welche einem bestimmten Stipendienfonds zugewiesen werden. 
Docenten dürfen Zeugnisse der unter a, b, c genannten Art nicht ertheilen. 
§31. Die mechanische, Ingenieur-, Hochbau= und chemische Abtheilung ertheilen 
Diplome. 
Durch das Diplom wird die academische Reife für den Eintritt in das Berufs- 
leben der betreffenden speciellen Fachrichtung bezeugt. 
Die Ertheilung eines Diploms ist vom Ausfall einer besonderen Prüfung abhängig. 
Für jede Abtheilung besteht eine besondere Prüfungs-Commission. 
Den Vorsitz in den Prüfungs-Commissionen führt ein Commissar der Staatsregier- 
ung. Auch die übrigen Mitglieder der Prüfungs-Commissionen werden von der Staats- 
regierung ernannt. 
Die Prüfungen sind theils schriftlich, theils mündlich. Die mündlichen Prüfungen 
sind öffentlich. 
Das Nähere enthält das „Regulativ über die Diplomprüfungen.“ 
Das Verhältniß der Diplomprüfungen zu den im Königreiche Sachsen bestehenden 
Staatsprüfungen wird durch besondere Verordnung bestimmt. 
* 32. Für die Studirenden der mathematisch-naturwissenschaftlichen Abtheilung 
besteht eine besondere Prüfungs-Commission.
	        
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