Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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* 30. Wenn der Inhaber einer Urkunde der in § 1 gedachten Art dem Aussteller 
anzeigt, daß die zu derselben gehörige Zinsleiste (Dividendenleiste, Talon) ihm abhanden 
gekommen oder vernichtet worden sei, und hierbei die Haupturkunde vorlegt, so darf der 
Aussteller neue Zinsscheine (Gewinnantheilscheine, Dividendenscheine, Coupons) nur 
dem Inhaber der Haupturkunde, nicht aber dem etwaigen Präsentanten der Zinsleiste 
aushändigen. 
Die Aushändigung kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten vom Tage der Vor- 
legung des Hauptdokuments an und erst dann verlangt werden, wenn der erste der 
neuen Zinsscheine fällig geworden ist und seit der Fälligkeit desselben sechs Monate ab- 
gelaufen sind. 
Auf Verlangen hat der Aussteller ein Zeugniß darüber zu ertheilen, daß ihm der 
Verlust angezeigt und die Urkunde vorgelegt worden sei. 
31. Wer bei dem nach §5 zuständigen Gerichte anzeigt und glaubhaft macht, 
daß ein zu einem Werthpapiere der in § 1 gedachten Art gehöriger Zinsabschnitt (Divi- 
dendenschein, Gewinnantheilschein, Coupon) ihm abhanden gekommen oder vernichtet 
worden sei, ingleichen wer bei dem Aussteller die Vernichtung oder das Abhanden- 
kommen anzeigt und hierbei die Haupturkunde nebst der Zinsleiste (Dividendenleiste, 
Talon), wenn eine solche ausgegeben worden, vorlegt, kann nach Ablauf der Frist, 
binnen welcher die durch den Zinsabschnitt begründete Forderung verjährt, von dem 
Aussteller die Bezahlung derselben verlangen, wenn 
1. die Anzeige vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt ist, 
und 
2. der betreffende Zinsenbetrag innerhalb dieser Frist nicht erhoben worden ist. 
Die Bezahlung muß bei Verlust des Anspruchs innerhalb Jahresfrist vom Ablaufe 
der Verjährungsfrist an nachgesucht werden. 
Auf Verlangen hat das Gericht ein Zeugniß über die Anzeige und Glaubhaft- 
machung und der Aussteller ein Zeugniß über die Anzeige und Vorlegung der Urkunde 
zu ertheilen. 
32. Wenn Derjenige, welcher eine Haupturkunde behufs der Erhebung des ihm 
darauf zukommenden Betrags abliefert, nicht zugleich die zu derselben gehörigen Zins- 
scheine (Dividendenscheine, Gewinnantheilscheine, Coupons) zurückgiebt, wird ihm der 
Betrag derselben am Kapitale gekürzt und erst verabfolgt, wenn und soweit er die 
Zinsscheine nachbringt. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden im Falle des § 24 Abs. 2 entsprechende 
Anwendung. 
33. Die Zulässigkeit des Aufgebotsverfahrens wird in Beziehung auf Urkunden 
jeder Art, welche auf den Inhaber lauten, oder durch Indossement übertragbar und mit
	        
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