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& 25. Gesetz,
das Vorzugsrecht der Ehefrau im Konkurse zum Vermögen des Chemannes betreffend;
vom 11. März 1879.
W##. Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. ꝛc. ꝛe
verordnen aus Anlaß der Bestimmungen in § 13 des Gesetzes, betreffend die Ein-
führung der Konkursordnung vom 10. Februar 1877 mit Zustimmung Unserer getreuen
Stände was folgt:
& 1. Die vor dem Inkrafttreten der Konkursordnung vom 10. Februar 1877 ent-
standenen Forderungen der Ehefrau auf Zurückgabe des ihrem Ehemann bei Eingehung
oder während der Ehe eingebrachten Vermögens werden im Konkurse zum Vermögen
des Ehemannes, insoweit nicht deshalb Befriedigung durch Aussonderung erfolgt oder
abgesonderte Befriedigung stattfindet, aus der Konkursmasse vorzugsweise, und zwar
in gleichem Range mit den in § 54 der Konkursordnung unter Nr. 5 bezeichneten
Forderungen berichtigt.
§ 2. JFür ein nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Konkurs-
ordnung eröffnetes Konkursverfahren wird jedoch das in § 1 gedachte Vorrecht nur
durch die vor Ablauf dieses Zeitraums erfolgte Eintragung der betreffenden Forderung
in ein öffentliches Register erhalten.
Das Register wird bei dem Amtsgericht geführt, bei welchem der Ehemann seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Einsicht des Registers ist während der gewöhnlichen
Dienststunden einem Jeden gestattet; auch kann von den Eintragungen beglaubigte
Abschrift gefordert werden.
a 3.Die Eintragung in das Register erfolgt auf Antrag der Ehefrau.
Die Forderung ist im Antrage nach ihrem Höchstbetrage zu Geld zu veranschlagen
und nach dem veranschlagten Geldbetrage einzutragen. Jedoch genügt in Betreff ein-
gebrachter Werthpapiere die Angabe der Gattung, der Zahl und des Nominalwerths
derselben, und in Betreff eingebrachter Kuxe deren Bezeichnung im Register.
§# 4. Durch den Widerspruch des Ehemannes wird die Eintragung nicht gehindert.
Der Widerspruch ist jedoch auf Antrag des Ehemannes im Register zu verlautbaren.
Auch kann derselbe auf Feststellung des Nichtbestehens oder des geringeren Umfangs
der eingetragenen Forderung Klage erheben und nach Maßgabe der richterlichen Ent-
scheidung gänzliche oder theilweise Löschung der Forderung im Register verlangen.
1879. 14