Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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& 25. Gesetz, 
das Vorzugsrecht der Ehefrau im Konkurse zum Vermögen des Chemannes betreffend; 
vom 11. März 1879. 
W##. Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. ꝛc. ꝛe 
verordnen aus Anlaß der Bestimmungen in § 13 des Gesetzes, betreffend die Ein- 
führung der Konkursordnung vom 10. Februar 1877 mit Zustimmung Unserer getreuen 
Stände was folgt: 
& 1. Die vor dem Inkrafttreten der Konkursordnung vom 10. Februar 1877 ent- 
standenen Forderungen der Ehefrau auf Zurückgabe des ihrem Ehemann bei Eingehung 
oder während der Ehe eingebrachten Vermögens werden im Konkurse zum Vermögen 
des Ehemannes, insoweit nicht deshalb Befriedigung durch Aussonderung erfolgt oder 
abgesonderte Befriedigung stattfindet, aus der Konkursmasse vorzugsweise, und zwar 
in gleichem Range mit den in § 54 der Konkursordnung unter Nr. 5 bezeichneten 
Forderungen berichtigt. 
§ 2. JFür ein nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Konkurs- 
ordnung eröffnetes Konkursverfahren wird jedoch das in § 1 gedachte Vorrecht nur 
durch die vor Ablauf dieses Zeitraums erfolgte Eintragung der betreffenden Forderung 
in ein öffentliches Register erhalten. 
Das Register wird bei dem Amtsgericht geführt, bei welchem der Ehemann seinen 
allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Einsicht des Registers ist während der gewöhnlichen 
Dienststunden einem Jeden gestattet; auch kann von den Eintragungen beglaubigte 
Abschrift gefordert werden. 
a 3.Die Eintragung in das Register erfolgt auf Antrag der Ehefrau. 
Die Forderung ist im Antrage nach ihrem Höchstbetrage zu Geld zu veranschlagen 
und nach dem veranschlagten Geldbetrage einzutragen. Jedoch genügt in Betreff ein- 
gebrachter Werthpapiere die Angabe der Gattung, der Zahl und des Nominalwerths 
derselben, und in Betreff eingebrachter Kuxe deren Bezeichnung im Register. 
§# 4. Durch den Widerspruch des Ehemannes wird die Eintragung nicht gehindert. 
Der Widerspruch ist jedoch auf Antrag des Ehemannes im Register zu verlautbaren. 
Auch kann derselbe auf Feststellung des Nichtbestehens oder des geringeren Umfangs 
der eingetragenen Forderung Klage erheben und nach Maßgabe der richterlichen Ent- 
scheidung gänzliche oder theilweise Löschung der Forderung im Register verlangen. 
1879. 14
	        
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