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erledigen haben, die Vorschriften in 877 Satz 1, 8 109, 8 124 des Gerichtsverfassungs—
gesetzes in Anwendung.
8 10. Für die Nichtigkeits- und Restitutionsklage ist in den Fällen des § 20 des
Einführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung, wenn das angefochtene Urtheil in erster
Instanz ergangen war, das Landgericht, in dessen Bezirk das bisherige Prozeßgericht
seinen Sitz hatte, und wenn das angefochtene Urtheil in zweiter oder dritter Instanz
ergangen war, das Oberlandesgericht zuständig.
Wegen der Entscheidung über Berufungen gegen ein im letzteren Falle vom Ober—
landesgericht in erster Instanz gesprochenes Urtheil kommen die Vorschriften in § 8
Abs. 2 und § 9 Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechend zur Anwendung.
11. Die beim Inkrafttreten der Civilprozeßordnung anhängigen Ehesachen
werden bis zum Eintritt der Rechtskraft des Endurtheils, welches nach den bisherigen
prozeßrechtlichen Normen zunächst zu ertheilen oder zu diesem Zeitpunkt bereits ertheilt
ist, nach Maßgabe dieser Normen bei dem Landgerichte, in dessen Bezirk das bis dahin
zuständige Ehegericht seinen Sitz gehabt hat, als dem Prozeßgericht erster Instanz
fortgestellt.
Das weitere Verfahren in diesen Sachen findet nach Maßgabe der Vorschriften
der Civilprozeßordnung bei demjenigen Landgericht statt, bei welchem der Ehemann
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
& 12. Ueber Berufungen gegen ein in Ehesachen von den bisherigen Gerichten
in erster oder in zweiter Instanz erlassenes Urtheil, welche vor dem Inkrafttreten der
Civilprozeßordnung eingewendet und vor diesem Zeitpunkt noch nicht erledigt sind
oder nach diesem Zeitpunkt noch eingewendet werden, ingleichen über Berufungen gegen
ein Urtheil, welches in den § 11 Abs. 1 gedachten Fällen von einem Landgericht er-
theilt wird, entscheidet das Oberlandesgericht, und zwar, wenn das angefochtene Urtheil
vom Oberappellationsgericht ausgegangen war, in einem nach der Vorschrift in § 9
Abs. 3 des gegenwärtigen Gesetzes gebildeten Senat.
#13. Gegen ein nach dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung eröffnetes Urtheil
zweiter Instanz findet in den § 11 bezeichneten Ehesachen die Berufung nicht statt.
# 14. Das am Tage des Inkrafttretens der Civilprozeßordnung anhängige
Zwangsvollstreckungsverfahren ist bei dem Amtsgericht fortzustellen, in dessen Bezirk
das bisherige Prozeßgericht seinen Sitz hatte.
6 15. Als anhängig im Sinne der Vorschrift in § 14 gilt das Zwangs-
vollstreckungsverfahren
1. im Wechselprozeß, im Executionsprozeß und, unter den in § 28 des Gesetzes,
einige Bestimmungen über das Vollstreckungsverfahren im Wechselprozesse und