Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Die den Bezirksärzten nach derselben Gesetzesvorschrift obliegende Mitwirkung in 
Schulbausachen erfolgt unentgeltlich, vorbehältlich der Erstattungspflicht in Fällen be— 
sonderer Gefährde. 
4. In 85 ist am Schlusse anzufügen: 
„Vergl. 8 10, Absatz 3.“ 
5. Die § 6, Absatz 4 erwähnte Maßnahme wird empfohlen, nicht vor- 
geschrieben. 
6. 8 7, Absatz 3 erhält den Zusatz: 
„Zum Mindesten sind vorspringende Schaftecken bis auf 1,5 Meter vom 
Boden herauf mit Holz oder Eisen zu verkleiden.“ 
7. Zu § 10, Absatz 3 wird angefügt: 
„Die Fenster können bei entsprechender Anordnung der Balkenlagen bis zur 
Decke geführt werden.“ 
8. 8 12, Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
„Abgesehen von der durch das Oeffnen der Thüren und Fenster zu bewirken- 
den Ventilation sind zum Zwecke der Lufterneuerung noch besondere Ventilations- 
einrichtungen erforderlich."“ 
9. Die § 13, Absatz 1 erwähnte Einrichtung wird, je nach den örtlichen Verhält- 
nissen, empfohlen, nicht vorgeschrieben. 
10. Das Erforderniß einer heizbaren Schlafstube für Hilfslehrer, § 41, Absatz 3 
der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 26. April 1873, das Volksschul- 
wesen betreffend, vom 25. August 1874 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 155 fg.) 
wird aufgehoben. 
11. Die Wohnung des Schuldieners im Erdgeschosse unterzubringen, ist zu em- 
pfehlen, nicht zu fordern. 
12. Spiel= und Turnplätze sind nach Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse anzu- 
legen und einzurichten. 
Turnhallen, wo solche errichtet werden, sind gemäß den Bestimmungen in Absatz 4 
bis 8 anzulegen und einzurichten. 
Die entgegenstehenden Bestimmungen in § 19, desgleichen in der Verordnung zur 
Ausführung des Schulgesetzes vom 25. August 1874 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
Seite 155 fg.), § 23, Absatz 4 und 5 werden aufgehoben. 
13. In dem Falle § 22, Absatz 1 erster Abschnitt, können auch Subsellien mit 
mehr als zwei Sitzplätzen nachgelassen werden, wenn dieselben nach Art der Löffel'schen 
mit Bankausschnitten versehen oder sonst unbedenklich sind. 
14. Von dem Erfordernisse in § 33 kann abgesehen werden. 
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Zu § 5. 
Zu §#6, Ab- 
satz 4. 
Zu § 7, Ab- 
satz 3. 
Zu § 10, 
Absatz 3. 
Zu § 12, 
Absatz 1. 
Zu § 13, 
Absatz 1. 
Zu § 14, 
Absatz 1. 
Zu § 14, 
Absatz 2. 
Zu § 19. 
Zu § 22, 
Absatz 1. 
Zu § 33.
	        
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