Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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II.  Geldstücke,  welche  in  Briefen  versandt  werden,  müssen  in  Papier  oder  dergleichen
eingeschlagen  und  innerhalb  des  Briefes  so  befestigt  sein,  daß  eine  Veränderung  ihrer
Lage  während  der  Beförderung  nicht  stattfinden  kann.

II.  Schwerere  Geldsendungen  sind  in  Packete,  Beutel,  Kisten  oder  Fässer  fest  zu
verpacken.

IV.  Sendungen  bis  zum  Gewicht  von  2  Kilogramm  dürfen,  sofern  der  Werth  bei
Papiergeld  nicht  10  000  Mark  und  bei  baarem  Gelde  nicht  1000  Mark  übersteigt,  in
Packeten  von  starkem,  mehrfach  umgeschlagenem  und  gut  verschnürtem  Papier  eingeliefert
  werden.

V.  Bei  schwererem  Gewicht  und  bei  größeren  Summen  muß  die  äußere  Verpackung
  in  haltbarem  Leinen,  in  Wachsleinwand  oder  Leder  bestehen,  gut  umschnürt
und  vernäht,  sowie  die  Naht  hinlänglich  oft  versiegelt  sein.

VI.  Geldbeutel  und  Säcke,  welche  nicht  in  Fässern  u.  s.  w.  versandt  werden,
können  in  dem  Falle  aus  einfacher  starker  Leinwand  bestehen,  wenn  das  Geld  darin
gehörig  eingerollt  oder  zu  Päckchen  vereinigt  enthalten  ist.  Andernfalls  müssen  die
Beutel  aus  wenigstens  doppelter  Leinwand  hergestellt  sein.  Die  Naht  darf  nicht  auswendig
  und  der  Kropf  nicht  zu  kurz  sein.  Da,  wo  der  Knoten  geschürzt  ist,  und  außerdem
  über  beiden  Schnur-Enden  muß  das  Siegel  deutlich  aufgedrückt  sein.  Die  Schnur,
welche  den  Kropf  umgiebt,  muß  durch  den  Kropf  selbst  hindurch  gezogen  werden.  Dergleichen
  Sendungen  sollen  nicht  über  25  Kilogramm  schwer  sein.

VI.  Die  Geldkisten  müssen  von  starkem  Holz  angefertigt,  gut  gefügt  und  fest  vernagelt
  sein,  oder  gute  Schlösser  haben;  sie  dürfen  nicht  mit  überstehenden  Deckeln  versehen,
  die  Eisenbeschläge  müssen  fest  und  dergestalt  eingelassen  sein,  daß  sie  andere
Gegenstände  nicht  zerscheuern  können.  Ueber  25  Kilogramm  schwere  Kisten  müssen  gut
bereift  und  mit  Handhaben  versehen  sein.

VIII.  Die  Geldfässer  müssen  gut  bereift,  die  Schlußreifen  angenagelt  und  an  beiden
Böden  dergestalt  verschnürt  und  versiegelt  sein,  daß  ein  Oeffnen  des  Fasses  ohne  Verletzung
  der  Umschnürung  oder  des  Siegels  nicht  möglich  ist.

IX.  Bei  Packeten  mit  baarem  Gelde  in  größeren  Beträgen  muß  der  Inhalt  gerollt
  sein.  Gelder,  welche  in  Fässern  oder  Kisten  zur  Versendung  gelangen  sollen,
müssen  zunächst  in  Beutel  oder  Packete  verpackt  werden.

8  10.  1.  Zur  Versendung  mit  der  Post  dürfen  nicht  aufgegeben  werden:  Gegenstände,
  deren  Beförderung  mit  Gefahr  verbunden  ist,  namentlich  alle  durch  Reibung,
Luftzudrang,  Druck  oder  sonst  leicht  entzündliche  Sachen,  sowie  ätzende  Flüssigkeiten.

I.  Die  Postanstalten  sind  befugt,  in  Fällen  des  Verdachts,  daß  die  Sendungen
Gegenstände  der  obigen  Art  enthalten,  vom  Aufgeber  die  Angabe  des  Inhalts  zu  verlangen

  und,  falls  dieselbe  verweigert  wird,  die  Annahme  der  Sendung  abzulehnen.
1879.  16

Von  der
Postbeförderung

ausgeschlossene
Gegenstände.